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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-03-13

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-03-13

Wortprotokoll

Es ist dem Bundesrat nicht möglich, die genaue Anzahl der Personen zu beziffern, die aufgrund der humanitären Aktion 2000 durch den Familiennachzug in die Schweiz kommen werden. Aufgrund von Erfahrungswerten wird jedoch angenommen, dass der Familiennachzug bei den beiden grössten betroffenen Personengruppen, nämlich den Staatsangehörigen aus Sri Lanka und aus Jugoslawien, zum grössten Teil bereits erfolgt ist. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass nur noch eine geringe Anzahl Personen im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz kommen wird.

Aufgrund des Beschlusses vom 1. März 2000 sollen unter bestimmten Voraussetzungen rund 13 000 Personen vorläufig aufgenommen werden, die vor dem 31. Dezember 1992 in die Schweiz eingereist sind. Wie bereits ausgeführt, sind die Familien vieler der von diesem Beschluss betroffenen Personen bereits in der Schweiz. Für die Bewilligung des Familiennachzuges für Personen mit einer vorläufigen Aufnahme sind die kantonalen Fremdenpolizeibehörden zuständig. Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass die betroffene Person über genügende finanzielle Mittel für den Unterhalt ihrer Familie verfügt, dass sie eine angemessene Wohnung hat und dass die Betreuung der Kinder gesichert ist.

Ein genereller Ausschluss des Familiennachzuges widerspräche dem humanitären Charakter der humanitären Aktion 2000 sowie dem völkerrechtlichen Anspruch auf ein Familienleben, wie er in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist.

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