Walti Beat · Nationalrat · 2017-05-31
Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2017-05-31
Wortprotokoll
Die WAK-NR empfiehlt Ihnen mit 18 zu 6 Stimmen, der Variante des Ständerates zuzustimmen und dazu den Bussenrahmen von 250 000 Franken auf 100 000 Franken zu reduzieren sowie den neu vorgeschlagenen Absatz 3 zu beschliessen. Wie kommen wir dazu?
Es wurde gesagt, dass hier von der Kommission einschneidende Änderungen beschlossen worden seien, unter anderem unter Verweis auf die Nichtsanktionierung der Fahrlässigkeit. Hierzu möchte ich einfach in Erinnerung rufen, dass die Fahrlässigkeit bereits durch den Ständerat aus der Vorlage gestrichen wurde. Die WAK-NR hat das übernommen. Ich bin auch weit davon entfernt, hier in irgendeiner Form die sanktionierten Tatbestände verniedlichen oder kleinreden zu wollen; ich halte das überhaupt nicht für Kavaliersdelikte, ganz im Gegenteil. Es sind Vorgänge, die sehr ernst zu nehmen sind und im Sinne eines korrekten Gesetzesvollzuges selbstverständlich sanktioniert werden sollen.
Hingegen glauben wir, dass die Verhältnismässigkeit eben gerade mit dem vorgeschlagenen Strafrahmen von 100 000 Franken sehr wohl gewahrt ist. Ich möchte die Minderheitsvertreterinnen und -vertreter auch darauf hinweisen, dass sie sich selber in einen logischen Widerspruch verwickeln, wenn sie einen Zusammenhang herstellen zwischen dem Schwellenwert, der den länderbezogenen Bericht auslöst, eben die 900 Millionen Franken, und der Höhe des Bussenrahmens. Das eine charakterisiert das Unternehmen, das andere ist die maximale Strafandrohung für eine natürliche Person, die einen Straftatbestand erfüllt hat. Das eine hat mit dem anderen überhaupt nichts zu tun: Das Strafrecht wägt nicht den Umsatz des Unternehmens ab, in dessen Rahmen diese Straftat begangen wird, sondern es misst den Unrechtsgehalt der Tat der natürlichen Person. Nun weiss ich nicht, in welcher Welt Sie leben, aber in meiner Welt sind für eine natürliche Person 100 000 Franken relativ viel Geld, es ist also eine durchaus spürbare Busse. Deshalb ist es absolut vertretbar, dass man diesen Strafrahmen entsprechend reduziert.
Zu Absatz 3: Hier möchte ich nur noch anfügen, dass diese Bestimmung das Ergebnis einer ausführlich in der Kommission geführten Diskussion über die Frage ist, ob es eigentlich richtig sei, die natürlichen Personen, die mit der Erstellung des länderbezogenen Berichtes befasst sind, zu bestrafen oder aufs Korn zu nehmen, indem man sie dieser Strafandrohung aussetzt, oder ob man nicht vielmehr das Unternehmen sanktionieren müsste. Das ist eine Systemfrage. Aus verschiedenen, einigermassen grundsätzlichen und rechtssystematischen Überlegungen sind wir von der Idee weggekommen, in diesem Kontext das Unternehmen anstelle der natürlichen Personen bestrafen zu wollen. Hingegen hat sich aber die Möglichkeit gezeigt, dass man in Anlehnung an das Verwaltungsstrafrecht für sogenannte Bagatellstrafen, bei denen die Durchführung einer Strafuntersuchung gegen natürliche Personen unverhältnismässig aufwendig wäre, durchaus diese kleinere Strafe von 25 000 Franken sozusagen pragmatisch dem betroffenen Unternehmen überbinden könnte.
Das die Hintergründe für diese Vorschläge. Ich bitte Sie noch einmal, bei allen drei Absätzen im Sinne der Kommissionsmehrheit den Antrag der Kommissionsminderheit abzulehnen.