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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-06-01

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-06-01

Wortprotokoll

Das Postulat will die Situation von Kindern in Scheidungskonflikten verbessern. Wenn das Kind über stabile Beziehungen zu anderen Bezugspersonen als den Eltern verfügt, so sollen diese in jedem Fall, unabhängig von einer verwandtschaftlichen Beziehung, ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, also ein sogenanntes Besuchsrecht, erhalten können. Im Postulat wird davon ausgegangen, dass das Gesetz aktuell nur das Besuchsrecht von Verwandten ermöglicht oder - Sie haben es jetzt noch so ausgedrückt, Frau Nationalrätin Schmid-Federer - dass das nur gilt, wenn es im Interesse der Drittperson ist und dass eben nicht das Interesse des Kindes im Vordergrund steht.

Der Schutz von Kindern in Scheidungskonflikten ist natürlich auch dem Bundesrat ein grosses Anliegen. Regelmässige Kontakte zu engen Bezugspersonen, ob sie verwandt sind oder nicht, sind für das Kind sehr wichtig, vielleicht gerade dann, wenn die Beziehung der Eltern auseinanderbricht. Es dient auch der Stabilität, wenn hier noch andere wichtige Bezugspersonen vorhanden sind. Ein Beziehungsabbruch sollte, wenn möglich, immer vermieden werden. In diesem Punkt ist der Bundesrat mit dem Postulat vollständig einverstanden.

Die Prüfung einer Änderung von Artikel 274a ZGB aber, die Sie verlangen, ist aus Sicht des Bundesrates einfach nicht notwendig. Es wird ja im Postulat davon ausgegangen, dass das Gesetz aktuell nur das Besuchsrecht von Verwandten ermöglicht. Aber wenn ich Artikel 274a lese, sehe ich, dass hier weitere Bezugspersonen vorkommen und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Besuchsrecht zu erhalten, sofern das im Interesse des Kindes ist. Ich lese diesen Artikel schon so, dass es nicht nur um das Interesse der Drittpersonen geht, sondern um alles, was im Interesse des Kindes ist. Wenn das zum Beispiel eine Beziehung zu und ein Besuchsrecht für Personen ist, die nicht verwandt sind, dann würde ich das eben auch so interpretieren.

Ich denke, das ergibt sich auch aus den Materialien, aus dem Willen des Parlamentes anlässlich der Einführung dieser Bestimmung. Sie haben es gesagt, sie ist schon seit 1978 in Kraft. Zudem ist man sich auch in der Lehre einig. Ein Besuchsrecht kann zum Beispiel auch der Gotte oder dem Götti oder der Stiefmutter, dem Stiefvater eingeräumt werden. Es wird in den Materialien explizit auch die Möglichkeit erwogen, dass zum Beispiel der Lehrerin oder dem Lehrer ein Besuchsrecht eingeräumt werden kann.

Sie haben gesagt, in diesem Artikel steht, dass "ausserordentliche Umstände" vorliegen müssen. Es ist vielleicht schon etwas ausserordentlich, wenn die unmittelbaren Verwandten, sage ich jetzt mal, nicht genügen, sodass eben zusätzliche Bezugspersonen hinzukommen. Aber ich würde auch sagen, dass dieser Verweis auf die ausserordentlichen Umstände nicht die Hürde hoch setzen, sondern einfach aufzeigen soll, dass diese Möglichkeit besteht, aber immer mit dem Blick auf das Wohl des Kindes.

Die Bedeutung des ausserfamiliären Umfeldes für das Wohl des Kindes wurde auch im Bericht zu den ersten Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, den der Bundesrat im März verabschiedet hat, betont. Der [PAGE 860] Bundesrat ist der Meinung, dass der Einbezug von nahestehenden Personen, also Personen, die nicht zwingend verwandt sind mit dem Kind, in Verfahren, die das Kind betreffen, wichtig ist. Wir haben in diesem Bericht auch gesagt, dass wir abklären möchten, wie dieser Einbezug verbessert und auch institutionell sichergestellt werden kann. In diesem Sinne sind wir der Meinung, dass wir gerade bei dieser Überprüfung in die Richtung gehen, die auch das Postulat will. Aber was eine explizite Änderung des Gesetzes betrifft, sind wir der Meinung, dass es sie nicht braucht, weil bereits mit dem bestehenden Artikel vorgesehen ist, das Anliegen des Postulates aufzunehmen.

Das sind die Gründe, aus denen wir Ihnen beantragen, dieses Postulat abzulehnen.