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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-06-01

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-06-01

Wortprotokoll

Die Antirassismus-Strafnorm steht ja immer wieder zur Diskussion. Man hat auf der einen Seite bereits mehrmals gefordert, diese Norm sei ersatzlos zu streichen, weil sie mit der Meinungsäusserungsfreiheit nicht vereinbar sei, unnötig sei. Auf der anderen Seite haben Sie die parlamentarische Initiative Reynard 13.407 angenommen. Danach soll die Antirassismus-Strafnorm mit dem Kriterium sexuelle Orientierung ergänzt werden.

Das Postulat, das Sie heute beraten, will den Bundesrat beauftragen zu prüfen, ob die Antirassismus-Strafnorm mit dem Kriterium Nationalität ergänzt werden soll, damit eben auch Schweizerinnen und Schweizer explizit geschützt sind. Ziffer 2 in diesem Postulat enthält die Frage, ob auch andere Diskriminierungen, zum Beispiel, wie Sie es gesagt haben, wegen des Alters oder wegen einer Behinderung, unter diese Antirassismus-Strafnorm fallen sollen. Und Ziffer 3 stellt die Frage, ob die Antirassismus-Strafnorm nach dem Perinçek-Urteil nicht gleich ganz abgeschafft werden soll.

Der Bundesrat hat stets betont, dass die Bekämpfung der Rassendiskriminierung und die Bekämpfung von Hassverbrechen ein wichtiges Anliegen für den Bundesrat ist. Er ist der Ansicht, dass der geforderte Bericht aber nicht nötig ist, und er beantragt deshalb, das Postulat abzulehnen, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Postulant ist der Meinung, dass Schweizerinnen und Schweizer durch die Antirassismus-Strafnorm nicht oder schlechter geschützt seien. Ich muss Ihnen einfach sagen, dass das nicht zutrifft. Schweizerinnen und Schweizer sind durch die Antirassismus-Strafnorm genau gleich geschützt wie Personen anderer Nationalitäten. Die Antirassismus-Strafnorm erfasst Diskriminierungen wegen Rasse, Ethnie und Religion. Diskriminierungen, die sich auf die nationale Zugehörigkeit stützen, sind - jetzt ganz unabhängig davon, um welche Nationalität es sich handelt - aber nur und immer nur dann strafbar, wenn damit die mit der Nation verknüpften ethnischen Charakteristika gemeint sind. Sie sind es aber nicht, wenn einfach nur der rechtliche Status gemeint ist.

Im Rahmen der Erfüllung des Postulates Naef 12.3543 hat ja das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte eine Studie über den Zugang zur Justiz bei Diskriminierungen in der Schweiz erstellt. Die Studie befasste sich mit den Diskriminierungsbereichen Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung und Rasse. In diesem Rahmen ist je bereits eine Auslegeordnung erfolgt, ob die Antirassismus-Strafnorm neben Rasse, Ethnie und Religion auch noch weitere Bereiche schützen solle. Für den Bereich der sexuellen Orientierung empfiehlt die Studie tatsächlich eine Erweiterung der Antirassismus-Strafnorm, und dem haben Sie ja mit Ihrer Zustimmung zur parlamentarischen Initiative Reynard bereits Rechnung getragen. Das Kompetenzzentrum hat eine Ausweitung der Antirassismus-Strafnorm auf die Bereiche Geschlecht und Behinderungen hingegen nicht empfohlen. Auch der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 25. Mai 2016 zum Postulat Naef ausdrücklich festgehalten, dass er eine Ausweitung des Schutzbereiches in Artikel 261bis StGB nicht weiter prüfen möchte.

Noch zur Frage, ob sich nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Perinçek eine Änderung oder Streichung der Antirassismus-Strafnorm aufdrängt: Hier ist der Bundesrat der Meinung, dass sich eine Änderung oder Streichung nicht aufdrängt, weil der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 festgestellt hat, dass die Verurteilung von Herrn Perinçek dessen Meinungsäusserungsfreiheit unverhältnismässig eingeschränkt hat. Das Urteil kritisiert aber nur die Anwendung in einem Einzelfall und nicht die Strafnorm, die ja von der Bevölkerung auch so entschieden und gutgeheissen wurde. Zudem betrifft das Urteil im Fall Perinçek auch nur einen Teilbereich der gesamten Antirassismus-Strafnorm, namentlich die Leugnung von Völkermord.

Ich möchte mich, Herr Nationalrat Reimann, noch zu Ihrem Beispiel mit dem Wohnungsinserat äussern. In diesem Zeitungsinserat stand: "Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung, ab sofort, günstig, kein Schweizer". Die Justiz kam zum Schluss, dass kein Verstoss gegen die Antirassismus-Strafnorm vorliegt, weil sich aus diesem Fall nicht ableiten lässt, dass Schweizerinnen und Schweizer durch die Antirassismus-Strafnorm schlechter geschützt sind als andere. Es gibt auch Wohnungsinserate, die zum Beispiel "nur an Schweizerinnen und Schweizer" oder "nur an EU-Bürgerinnen und -Bürger" schreiben, die ausländische Staatsangehörige insgesamt ablehnen und ausgrenzen oder die eine Unterscheidung nach dem Aufenthaltsrecht - also "keine Flüchtlinge" oder "keine Asylbewerber" - enthalten. All das fällt aber nicht unter die Regel der Antirassismus-Strafnorm. Es ist wichtig, dass wir diese Unterscheidung machen. Es ist nicht jede Unterscheidung schon per se ein Verstoss gegen die Antirassismus-Strafnorm.

Wir sind deshalb der Meinung, dass diese Fragen eigentlich mit bereits behandelten und angenommenen Vorstössen aus dem Parlament geregelt sind und geklärt wurden. Dieses zusätzliche Postulat ist nicht nötig. Wir beantragen Ihnen deshalb dessen Ablehnung.