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Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · 2017-06-01

Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · Zürich · CVP-Fraktion · 2017-06-01

Wortprotokoll

Mit dem vorliegenden Postulat verlange ich vom Bundesrat zu prüfen, ob im Fall von schwierigen familiären Umständen die Rechte der Kinder gestärkt werden können. Hierbei nehme ich insbesondere Bezug auf den aktuellen Artikel 274a des Zivilgesetzbuches. Das Recht Dritter auf persönlichen Verkehr mit dem Kind ist heute einzig als Recht der Drittpersonen, nicht aber als Recht des Kindes selbst ausgestaltet. Der Artikel bestimmt den Kreis der anspruchsberechtigten Verwandten bzw. anderer anspruchsberechtigter Personen nicht näher. Des Weiteren wird ein Recht auf persönlichen Verkehr Dritter, obwohl sich ein solches am Wohl des Kindes orientieren soll, nur unter ausserordentlichen Umständen gewährt.

Mit der Zunahme an Scheidungen ist die Bedeutung des Rechts auf persönlichen Verkehr massiv gestiegen. "Familienbreaks" als Entscheidungen, die ohne Rücksichtnahme auf das Kind getroffen werden, bergen die Gefahr des Identitäts- und Zugehörigkeitsverlustes. Es entsteht die Gefahr des permanenten Misstrauens gegen Erwachsene. Das Kind wird in seiner Loyalität zu seinen jeweiligen Erziehungsberechtigten hin und her gerissen. In solchen Situationen ist die Möglichkeit eines stabilen Beziehungsverhältnisses zu Verwandten und Freunden wichtig. Diese Drittpersonen sind ein wichtiges Bezugsfeld in einer für das Kind von Unsicherheit geprägten Zeit.

Experten sehen auch ausserhalb von Trennungs- und Scheidungsverfahren ein erhöhtes Risiko der Gefährdung des Kindeswohls. Kinder können Opfer oder Zeugen physischer oder psychischer Gewalt, von Drohungen oder Zwangsausübung werden. Das Hören, Sehen, Miterleben solcher Vorfälle kann die Verbundenheit des Kindes zu erwachsenen Bezugspersonen nachhaltig schädigen und es in seiner weiteren Entwicklung stören. Die Kontakte zwischen den Eltern anlässlich der Übergabe der Kinder können eine wiederkehrende Gefahr von Gewalthandlungen darstellen, was in den Kindern Ängste hervorrufen kann. Zudem ist die Beziehung des Kindes zum gewaltausübenden Elternteil oftmals durch Gefühle wie Angst und Hass oder durch Loyalitätskonflikte belastet.

Das Schweizer Familienrecht versteht das Recht auf persönlichen Verkehr Dritter noch immer einzig als rechtlichen Anspruch dieser Dritten, nicht der Kinder selbst. Das Gesetz sollte aber explizit der Gegenseitigkeit dieses Anspruchsverhältnisses Rechnung tragen. Inhaltlich geht es um den Aufbau und die Pflege der inneren Verbundenheit zwischen dem Kind und der erwachsenen Bezugsperson. Das Schweizer Familienrecht muss der Entwicklung des Kindes vom reinen Schutzobjekt hin zum selbstständig denkenden und handelnden Subjekt Rechnung tragen. Verwandte, insbesondere Grosseltern, spielen oft eine wichtige Rolle im Leben und in der Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes. Ein stabiles Beziehungsnetz ermöglicht es einem Kind, sich innerhalb dieses Netzes heimisch zu fühlen und die eigene Position zu stärken. Der Entscheid über Ansprüche auf persönlichen Verkehr des Kindes mit Dritten ist zentral im Leben eines Kindes, da damit auch über das Umfeld auf dem weiteren Lebensweg des Kindes entschieden wird.

Hier in der Praxis auf Anhörungen zu verzichten, um Zeit und Kosten zu sparen, wäre am falschen Ort gespart und könnte später den Staat und damit die Gesellschaft massiv belasten. Die Eskalation bei verschiedenen Kindesschutzfällen könnte laut Experten verhindert werden, wenn man bereits zu Beginn bei der Ermittlung des relevanten Umfelds für den persönlichen Verkehr mit dem Kind angemessen vorgehen würde. Noch immer scheitern viele Anträge von Verwandten und anderen Bezugspersonen auf persönlichen Verkehr. Gerichte und Behörden müssen für die Bedürfnisse der Kinder auf persönlichen Verkehr mit einem Kreis an Bezugspersonen, der über die Elternteile hinausreicht, angemessen sensibilisiert werden.

Der aktuelle Artikel 274a ZGB ist bereits seit 1978 in Kraft. Der Bund verfügt jedoch bis heute über keinerlei statistische Daten zu dessen Anwendung in der Praxis. Angesichts der Vielfalt an Bezugspersonen für ein Kind in den heutigen Familienformen wäre eine Überprüfung der Praxis zu Artikel 274a ZGB unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Berücksichtigung der Interessen des Kindes angezeigt.[GZ]

In diesem Sinne bitte ich Sie, meinem Postulat zuzustimmen.