Schmid Martin · Ständerat · 2017-06-06
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2017-06-06
Wortprotokoll
Herr Präsident, ich möchte hier kurz eine Ausführung machen. Es geht nicht nur um Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 2, sondern quasi um ein Konzept, das dann auch Auswirkungen hat auf die Buchstaben f und g von Artikel 2: Es geht darum, welche Konzerne zu dieser Länderberichterstattung verpflichtet werden. Nach der Definition des Ständerates wären davon alle juristischen Personen betroffen, welche die Konzerndefinition gemäss Artikel 963 des OR erfüllen; diesbezüglich ergibt sich keine Änderung. Aber nach dem Beschluss des Ständerates wären auch natürliche Personen, die durch ihre Beteiligungen einen Konzern gebildet hätten, zur Länderberichterstattung verpflichtet worden. Zwischenzeitlich hat die OECD auch ihren Begriff des Konzerns mindestens in Revision gezogen, und es ist fraglich, ob eben nicht nur juristische Personen in diesem Sinne vom Konzernbegriff erfasst werden. Es besteht auch die Auffassung, dass die Staaten eigenverantwortlich und länderspezifisch eine Konzerndefinition wählen können.
Deshalb besteht für den Nationalrat und jetzt auch für den Bundesrat und die ständerätliche Kommission keine Veranlassung, über die schweizerische Konzerndefinition, wie wir sie im OR finden, hinauszugehen. Deshalb schlagen wir Ihnen vor, in Artikel 2 Buchstabe c die Ziffer 2 zu streichen, damit eben keine Konzerne erfasst werden, die in anderer Weise unter einheitlicher Kontrolle stehen. Damit ist klargestellt, dass natürliche Personen in diesem Sinne nicht unter diese Konzerndefinition fallen.
Wir können auch beim Vollzug mehr Klarheit schaffen und diesbezüglich hier die letzte grosse materielle Differenz in Bezug auf diesen Austausch der Länderberichte ausräumen, wenn Sie der Kommission, dem Bundesrat und dem Nationalrat folgen.