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Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · 2017-06-06

Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · Zürich · CVP-Fraktion · 2017-06-06

Wortprotokoll

Die vorliegende parlamentarische Initiative wurde am 27. April 2016 eingereicht und verlangt, dass der Begriff "wissenschaftliche Forschung" in Artikel 8 Absatz 5 des Betäubungsmittelgesetzes konkretisiert und eingeschränkt wird. Dabei sollen insbesondere sozialwissenschaftliche und ökonomische Projekte sowie die nichtklinische Humanforschung keine Bewilligungen mehr erhalten. Ausserdem sollen wissenschaftliche Studien in Verbindung mit politischen Initiativen oder als Zusatzprojekt oder Begleitung zur Realisierung von politischen Projekten ausgeschlossen werden. Ihre Kommission hat die parlamentarische Initiative am 11. Mai 2017 beraten und empfiehlt Ihnen mit 15 zu 9 Stimmen, ihr keine Folge zu geben.

Heute können ausnahmsweise Bewilligungen für die Verwendung von Betäubungsmitteln erteilt werden, die gemäss Betäubungsmittelgesetz verboten sind, sofern dies der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dient. Der Begriff der wissenschaftlichen Forschung soll gemäss Initiantin enger gefasst werden und nur noch Ausnahmebewilligungen für Projekte der naturwissenschaftlichen und klinisch-medizinischen Forschung vorsehen. Sozialwissenschaftliche oder ökonomische Studien zum regulierten Cannabisverkauf, wie sie derzeit beispielsweise die Städte Bern und Zürich oder die Kantone Genf und Basel-Stadt vorsehen, sollen nicht mehr möglich sein. Die Initiantin kritisiert, die heutige Rechtsgrundlage im Bereich der wissenschaftlichen Forschung sei ungenügend. Es sei keine Einschränkung der Verwendung dieser Stoffe zum definierten Zweck vorgenommen worden, jeder Verwendungszweck sei somit erlaubt.

Gemäss Ausführungen der Verwaltung werden heute Ausnahmebewilligungen unter zwei Hauptkriterien ermöglicht: Erstens muss die Verwendung für einen Zweck erfolgen, der im Gesetz vorgesehen ist; dazu gehört eben die wissenschaftliche Forschung. Zweitens muss im Einzelfall eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden. Dies bedeutet insbesondere, dass kein Anspruch auf eine Bewilligung besteht. Vielmehr muss ein wirklicher Sonderfall vorliegen, der es rechtfertigt, vom gesetzlichen Verbot [PAGE 928] abzuweichen. Es darf keine Normkorrektur vorgenommen werden, das heisst: Der Jugendschutz darf nicht unterlaufen werden; die Förderung der Abstinenz darf nicht unterlaufen werden; es darf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen; die Bekämpfung krimineller Handlungen darf nicht erschwert werden. Zudem muss der Schutz vor negativen Folgen der Sucht gewährleistet sein.

Hier handelt es sich also um einen bereits sehr stark regulierten Bereich. Die heutigen Auflagen stellen sicher, dass nicht Tür und Tor geöffnet werden für Versuche, die nicht forschungsgerecht sind. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass der Bereich nicht überreguliert werden soll, das heisst, dass nicht reguliert werden soll, was das Gesetz heute bereits klar regelt.

Die Mehrheit Ihrer Kommission bestreitet den Handlungsbedarf aus folgenden Gründen:

1. Obwohl das Wort "Cannabis" in der Initiative mit keinem Wort erwähnt wird und obwohl die Initiantin bei der mündlichen Begründung der Initiative betonte, es gehe bei der Gesetzesänderung nicht um pro oder kontra Cannabis, erachtet es die Mehrheit Ihrer Kommission als offensichtlich - wir haben es jetzt gerade gehört -, dass die geplanten Projekte in den bereits erwähnten Städten zu dieser Initiative geführt haben. Die medizinische Forschung aufgrund einzelner Projekte einzuschränken ist aus der Sicht der Mehrheit unverhältnismässig.

2. Wenn die Initiative trotz gegenteiliger Erläuterungen heute offenbar doch Cannabis im Visier hat: Die Mehrheit der Kommission ist überzeugt, dass die heutigen gesetzlichen Bestimmungen den Realitätstest nicht bestehen. Es wird trotz Verbot gekifft, es gibt einen Schwarzmarkt, die Qualität der Substanzen ist schlecht und gefährdet die Gesundheit der Konsumierenden. Es müssen neue Lösungsansätze gefunden werden. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass heute verlässliche Daten fehlen, um neue Lösungen entwickeln zu können. Die vorgesehenen städtischen Projekte, sollten sie denn überhaupt bewilligt werden, könnten wertvolle Erkenntnisse liefern; deshalb wünscht die Mehrheit der Kommission keine Einschränkung der diesbezüglichen Forschung. Zudem ist die Mehrheit überzeugt, dass die Initiative das Ziel der Initiantin verfehlt: Um dem Cannabiskonsum Einhalt zu gebieten, ist dieser Vorstoss nicht der richtige Ansatz.

3. Es ist erwiesen, dass Cannabis bei Schmerztherapien, gerade auch bei Krebs, eine lindernde Wirkung haben kann. Cannabis ist bei schweren Krankheiten ein kostengünstiges Medikament. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass beim medizinisch-therapeutischen Einsatz von Cannabis Handlungsbedarf besteht.

4. Sollte es nicht um Cannabis gehen: Die Initiantin will sozialwissenschaftliche und ökonomische Projekte unterbinden; medizinische Forschung mit Betäubungsmitteln ist aber meist nicht von sozialen und ökonomischen Aspekten zu trennen. Gerade aus wissenschaftlicher Sicht ist es falsch, bei der Forschung einzig auf medizinische Aspekte zu fokussieren.

5. Eine Einschränkung von Forschungsprojekten generell würde auch die medizinische Anwendung und somit die Falschen treffen, z. B. Schmerzpatienten, die sehr lange darauf warten, dass die Anwendung als Schmerzmittel überhaupt erlaubt wird.

6. Die Initiantin beanstandet, der Begriff "wissenschaftliche Forschung" werde im Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz von 2016 ungenügend umschrieben. Sie verkennt aber, dass der Begriff seit 1951 im Gesetz zu finden ist und dass er im Kommentar von 2007 bereits umfassend umschrieben ist. Es gibt hierzu eine detaillierte Praxis mit klaren, strengen Kriterien, ganz im Gegensatz zu den Begriffen "Arzneimittelentwicklung" und "beschränkte medizinische Anwendung", die erst seit 2011 im Gesetz verankert sind.

7. Der Gesetzgeber hat in Absatz 5 explizit die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen zugelassen, damit vor allem Multiple-Sklerose- oder Krebspatienten nicht ihrer Schmerztherapien beraubt werden. Es gibt keinen Grund, dies nun wieder rückgängig zu machen.

Für die Mehrheit Ihrer Kommission besteht kein Handlungsbedarf. Unter dem Begriff "wissenschaftliche Forschung" wurden in der Vergangenheit Projekte genehmigt, die beispielsweise der Entwicklung von labortechnischen Analysegeräten oder der Anwendung von Betäubungsmitteln für die psychiatrische Forschung dienten. Diese Projekte haben zugleich einen naturwissenschaftlichen und medizinischen Hintergrund.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 15 zu 9 Stimmen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.