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Humbel Ruth · Nationalrat · 2017-06-07

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2017-06-07

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative Egerszegi-Obrist 14.417, "Nachbesserung der Pflegefinanzierung", will die kostenpflichtigen Zuständigkeiten bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten klar regeln. Dabei sind zwei Fragen zu klären:

1. Welcher Kanton ist bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten für die Restfinanzierung zuständig?

2. Welcher Betrag gilt für diese Restkostenfinanzierung, derjenige des Standortkantons des Heims oder derjenige des ehemaligen Wohnsitzkantons der betroffenen Person?

Der Nationalrat hat in der Wintersession die freie Wahl des Pflegeheims sowie die Rechtssicherheit der Patientinnen und Patienten gewährleisten wollen und daher entschieden, dass bei einem ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalt:

1. für die Auszahlung der Restfinanzierung der Kanton zuständig ist, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat;

2. bei der Ausgestaltung der Restfinanzierung immer der Standortkanton des Leistungserbringers massgebend ist.

Während beim ersten Punkt keine Differenz zum Ständerat mehr besteht, hat der Ständerat im zweiten Punkt eine Regelung analog zu den Zuständigkeiten bei den Ergänzungsleistungen beschlossen. Sowohl für die Festsetzung des Betrages wie für die Auszahlung ist grundsätzlich der bisherige Kanton zuständig. Die Frage der Zuständigkeit und der Höhe der Restfinanzierung würde dabei davon abhängen, ob einer pflegebedürftigen Person im eigenen Kanton ein Pflegeheimplatz zur Verfügung gestellt werden kann oder nicht. Diese Lösung entspricht der Position der Gesundheitsdirektorenkonferenz und wird damit begründet, dass die Kantone eine bedarfsgerechte Planung an Pflegeheimplätzen machen, Pflegeheimplätze zur Verfügung stellen und bei einem genügenden Angebot nicht noch Pflegeplätze in anderen Kantonen mitfinanzieren wollen.

Für die SGK-NR ist diese Argumentation nicht stichhaltig, weil die Zielsetzung der Pflegefinanzierung nicht erreicht würde, nämlich die freie Wahl des Pflegeheims durch Patientinnen und Patienten sowie die Rechtssicherheit bei der Finanzierung. Es geht auch um Rechtssicherheit für die Pflegeheime. Sie müssen wissen, welchem Kanton sie welche Restkosten in Rechnung stellen können, damit sie nicht mit ungedeckten Restkosten belastet werden.

Die Lösung der Mehrheit der SGK-NR sieht vor, dass die Kantone die Restkosten vertraglich regeln. Wenn keine anderslautende Vereinbarung zwischen den Kantonen besteht, gilt die Restkostenfinanzierung des Standortkantons des Pflegeheims. Damit erreichen wir zwar keine gesamtschweizerisch einheitliche Lösung, aber wir schaffen Klarheit für Patientinnen und Patienten und Heime, und die Lösung lässt den Kantonen den Handlungsspielraum, über die Höhe der Restkosten Vereinbarungen abzuschliessen.

Eine Kommissionsminderheit, Sie haben es gehört, möchte an der nationalrätlichen Fassung festhalten. Diese ist zweifellos am klarsten, garantiert eine gesamtschweizerisch einheitliche Lösung und bietet sowohl den Patienten wie den [PAGE 933] Institutionen eindeutig Rechtssicherheit. Die Kommissionsmehrheit kommt aber den Kantonen und dem Ständerat entgegen.

Namens der SGK, welche mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden hat, bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

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