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AB 21656

Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-04-16

Wortprotokoll

Ich habe Ihnen bereits gesagt, weshalb wir diese Artikel eigentlich aufnehmen. Wir haben im Laufe der Beratungen festgestellt, dass hier Transparenz vonnöten wäre, dass Transparenz innerhalb des BVG mehr als gewünscht wird: Es ist wirklich absolut erforderlich. Das war nicht nur die Meinung von Arbeitnehmerkreisen, genau dasselbe wollen auch Arbeitgeber; weil die Mittel, die hier zwangsgespart werden - und das BVG ist ja ein Gesetz, das Zwangssparen will -, auch gezielt verwendet werden müssen. Es ist ganz klar, dass man mit diesen Geldern Gewinne machen soll, dass man mit diesen Geldern Gewinne machen muss. Aber es muss nachvollziehbar sein, wie viel und auf welcher Grundlage - und hier haben wir Differenzen zwischen den autonomen Pensionskassen und den Lebensversicherern festgestellt.

Einerseits beruht diese Differenz auf dem Aufbau: Die autonomen Pensionskassen sind vollkommen paritätisch aufgebaut; Arbeitnehmer und Arbeitgeber gestalten das Reglement mit und beschliessen regelmässig, was sie mit diesen Geldern tun. Bei den Lebensversicherern ist das nicht so. Es ist ein Mittel der Transparenz, dass wir diese Parität dann bis in die obersten Gremien hinaufziehen wollen, um hier auch tatsächlich den Durchblick zu schaffen.

Auf der anderen Seite ist es das Ziel, den Versicherten wie den Arbeitgebern, die an Sammelstiftungen von Versicherungsgesellschaften angeschlossen sind, dieselben Informationen über die Vorsorgeeinrichtungen zu verschaffen, wie es eben auch die autonomen Pensionskassen ihren Beitragszahlern bieten. Das betrifft im Besonderen die Offenlegung der vorhandenen Reserven, Angaben über die Renditen, Angaben über die Berechnung der Überschussanteile, die Darstellung der verschiedenen Kosten.

Hier fehlen ganz konkret die gesetzlichen Grundlagen. Zum Teil sind sie vorhanden, aber sie sind zu abstrakt, um umgesetzt werden zu können. Die Kommission fordert, dass alle Informationen ökonomischer und finanzieller Art zur Verfügung gestellt werden müssen. Damit dieser Anspruch durchgesetzt werden kann, gibt die SGK den Versicherten sogar ein Beschwerderecht. Wir sind uns dessen bewusst, dass wir mit diesen Bestimmungen in einem sonst eher freiheitlichen Rahmengesetz ganz klare Bedingungen fordern; aber wir sind uns eben auch bewusst, dass wir mit den lockeren Bestimmungen, die wir in diesem Bereich bis anhin hatten, nicht an die gewünschten Informationen herangekommen sind. Es wird also Folgendes festgehalten: Die Versicherungseinrichtung wird verpflichtet, der bei ihr rückgedeckten Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung Informationen zur Verfügung zu stellen. Anderseits muss die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung die Versicherten über die finanzielle Situation der Stiftung informieren. Die Sammelstiftung ihrerseits muss die ihr angeschlossenen Vorsorgewerke und die Gemeinschaftseinrichtung der ihr angeschlossenen Arbeitgeber informieren. Wir wollen Transparenz auf allen Stufen. Es ist das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, hier den Durchblick zu haben. Es ist nicht ein Zeichen des Misstrauens - oder es war eigentlich nicht ein Zeichen des Misstrauens -, aber wir müssen Klarheit darüber haben, was mit den Geldern passiert. Für die Kommission, die diese Bestimmungen einstimmig verabschiedet hat, sind sie in Bezug auf die Transparenz und den paritätischen Aufbau absolut wichtig.

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