Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · 2017-06-07
Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · Zürich · CVP-Fraktion · 2017-06-07
Wortprotokoll
Die vorliegende Motion geht zurück auf einen Bundesratsbericht als Antwort auf das Postulat Maury Pasquier 10.3523, vom Ständerat angenommen 2010, und das Postulat Teuscher 10.4125, vom Nationalrat angenommen 2011. Beide Postulate verlangen im Wesentlichen, dass Müttern bei einer längeren Hospitalisierung ihres Neugeborenen von mindestens drei Wochen ein Einkommen gewährleistet wird. Ziel ist es also, bestehende Erwerbslücken bei einem Aufschub des Mutterschaftsurlaubs zu schliessen.
Ihre Kommission hat die vorliegende Motion am 7. April 2017 beraten und empfiehlt Ihnen mit 15 zu 9 Stimmen, die Motion anzunehmen. Der Ständerat hat dieser Motion bereits zugestimmt, und zwar ohne Gegenstimme.
Wenn das Neugeborene nach der Geburt mindestens drei Wochen hospitalisiert wird, kann die Mutter den Anfang der Mutterschaftsentschädigung auf den Zeitpunkt verschieben, [PAGE 936] an dem sie das Kind nach Hause nimmt. Bis vor Kurzem wurde nicht explizit geregelt, ob die Frau bei einem Aufschub während der Hospitalisierung Anspruch auf den Bezug ihres Lohnes hat. Im Oktober 2008 urteilte das Appellationsgericht Genf, die Frau habe gemäss Artikel 324a OR Anspruch auf ihren Lohn. Da es sich aber nur um einen kantonalen Gerichtsentscheid handelt, wurde er noch von keiner anderen gerichtlichen Instanz der Schweiz bestätigt oder entkräftet. Es besteht hier also eine Rechtsunsicherheit.
In der Praxis ist es üblich, dass mit dem Verlassen des Spitals des Neugeborenen die Taggeldauszahlungen für 14 Wochen beginnen, ohne dass dabei vom Recht auf einen Aufschub profitiert werden kann. Da während des Aufschubs die Lohnfortzahlung nicht garantiert ist, sind die Mütter oftmals gezwungen, auf das Recht auf einen Aufschub zu verzichten. Sie können somit nicht vollumfänglich von ihrem Mutterschaftsurlaub profitieren. Gleichzeitig ist es den Müttern untersagt, während der ersten acht Wochen nach der Niederkunft zu arbeiten und damit das durch den Aufschub ausfallende Einkommen zu ersetzen. Ziel ist es nun, diese Einkommenslücke zu schliessen.
Bei der Einführung der Bestimmung zum Aufschub hat es der Gesetzgeber unterlassen, die Einkommensfrage zu regeln. Um die Lücke zu schliessen, hat der Bundesrat zwei Lösungsvorschläge skizziert:[GZ]
1. Sicherstellung eines Einkommens im Fall eines Aufschubs der Mutterschaftsentschädigung durch eine Ergänzung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG);
2. Lohnfortzahlung mit einer festen Dauer in Artikel 324a des Obligationenrechtes.
Variante 1 sieht vor, im EOG zu verankern, dass bei einem Aufschub die Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung - heute auf 98 Tage beschränkt - verlängert wird. Diese Variante erfordert gleichwohl Änderungen im Arbeitsrecht, damit der Mutterschaftsurlaub entsprechend verlängert und der Kündigungsschutz während dieser Verlängerung garantiert wird. Diese Variante hat mehrere Vorteile: Erstens kann damit die Ungleichbehandlung am ehesten verhindert werden; zweitens würde diese Variante weniger kosten; drittens müsste der Arbeitgeber nicht alleine für die Lohnfortzahlung aufkommen. Bei Variante 2 müssten die Arbeitgeber alleine für die Lohnfortzahlung aufkommen.
Ganz konkret reden wir hier über 1000 von insgesamt 80 000 Neugeborenen pro Jahr, die länger als drei Wochen hospitalisiert sind. Bei einer Höchstdauer der Verlängerung von 45 oder 56 Tagen werden die Kosten auf 4 bis 5 Millionen Franken berechnet. Variante 1 hat den grossen Vorteil, dass sie auch selbstständigerwerbende Frauen einschliessen würde, was bei Variante 2 nicht der Fall wäre.
Die umfassende Dokumentation, die wir zu dieser Frage erhalten haben, zeigt auf, dass Handlungsbedarf besteht, weil wir eine gesetzgeberische Lücke haben. Der Bericht des Bundesrates hat gezeigt, dass weder das Obligationenrecht noch Gesamtarbeitsverträge, noch die sozialen oder privaten Versicherungen diese Einkommenslücke angemessen decken. Es gibt einen Bereich, den das Gesetz nicht abdeckt. Gleichzeitig würde Variante 1 die Unklarheit bezüglich eines bestehenden Anspruches gestützt auf Artikel 324a des Obligationenrechtes beenden, welche heute durch eine zweideutige Gerichtspraxis sowohl zulasten der Arbeitgeber als auch zulasten der Mütter geht und für beide Rechtsunsicherheit bedeutet.
Die Kommissionsmotion, welche Ihnen nun vorliegt, nimmt Variante 1 auf und verlangt vom Bundesrat, dass er im Rahmen der Erwerbsersatzordnung eine Bestimmung vorschlägt, die für Fälle, in denen ein Neugeborenes mehr als drei Wochen im Spital verbleiben muss, eine länger dauernde Mutterschaftsentschädigung vorsieht.
Die Mehrheit Ihrer Kommission und der Bundesrat beantragen Ihnen, dieser Motion zuzustimmen und gleichzeitig eine Höchstdauer für die Entschädigung festzulegen. Die zusätzlichen Kosten einer solchen Verlängerung sind im Verhältnis zu den gesamten Kosten der Mutterschaftsversicherung sehr beschränkt, insbesondere, wenn die Verlängerung der Leistungsberechtigung durch eine maximale Zeitdauer limitiert wird.
Die Minderheit ist der Ansicht, dass hier kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe, da es sich nur um wenige Fälle handle. Die Minderheit ist der Meinung, es könne in diesen Fällen eigenverantwortlich und in Absprache mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Zudem sei es erwiesen, dass Mütter, deren Kinder länger hospitalisiert werden müssen, ein risikoreiches Verhalten während der Schwangerschaft gezeigt hätten, zum Beispiel durch Rauchen oder durch starkes Über- bzw. Untergewicht.
Die Mehrheit Ihrer Kommission sieht Handlungsbedarf und erachtet es als notwendig, dass das Einkommen der Mütter in diesen Fällen gewährleistet wird. Die Gründe für Frühgeburten sind vielfältig, viele von ihnen lassen sich nicht erklären oder sind genetisch bedingt. Die Mehrheit spricht sich deshalb für die gemäss Motionstext vorgeschlagene Anpassung der Erwerbsersatzordnung für erwerbstätige Mütter aus. Die in der Begründung geforderte Festlegung einer Höchstdauer unterstützt sie ebenfalls, um auf diese Weise die Kosten überschaubar zu halten.
Der Ständerat hat dieser Motion ohne Gegenstimme zugestimmt. Der Bundesrat beantragt ebenfalls, dieser Motion zuzustimmen. Im Namen der Kommissionsmehrheit - das Stimmenverhältnis in der Kommission betrug 15 zu 9 Stimmen - bitte ich Sie ebenfalls, der vorliegenden Motion zuzustimmen.