Humbel Ruth · Nationalrat · 2017-06-08
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2017-06-08
Wortprotokoll
Nationalrat Hans-Ueli Vogt hat vier parlamentarische Initiativen mit dem Fokus eingereicht, die Überregulierung mit dem zunehmenden bürokratischen Aufwand und den entsprechenden Folgekosten für Private und Unternehmungen zu stoppen. Alle Initiativen laufen unter dem Haupttitel "Überregulierung stoppen!". Begründet werden die Initiativen mit den Gefahren der Überregulierung für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz. Die Bürokratiekosten betragen gegen 10 Prozent des Bruttoinlandproduktes.
Bürokratie will grundsätzlich niemand, darin ist sich die Kommission einig. Als Gesetzgeber müssen wir aber auch selbstkritisch feststellen, dass wir es in der Hand haben, wieweit wir was regulieren wollen und wieweit wir darauf verzichten können. Jede Verordnung braucht eine gesetzliche Grundlage. Das Parlament als Gesetzgeber reguliert. Wir beschliessen Gesetze, ohne uns genau mit der Umsetzung auseinanderzusetzen - was wir künftig besser tun sollten.
Die Staatspolitische Kommission hat an ihrer Sitzung vom 19. Januar dieses Jahres alle vier parlamentarischen Initiativen von Herrn Nationalrat Hans-Ueli Vogt vorgeprüft und drei davon gutgeheissen. Es sind dies die Initiativen 16.436, "Überregulierung stoppen! Entscheidungsfreiheit und Handlungsspielraum für die Privaten und die Unternehmen bewahren"; 16.437, "Überregulierung stoppen! Gesetze befristen (Sunset-Klauseln)"; sowie 16.440, "Überregulierung stoppen! Die Internationalisierung des Rechts, die Übernahme von EU-Recht und den Hang zum Swiss Finish bremsen".
Die vorliegende Initiative 16.435, "Überregulierung stoppen! Für jedes neue Gesetz muss ein bestehendes aufgehoben werden", hat die Kommission hingegen mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Die Initiative verlangt, dass der Bundesrat bei Vorlagen für neue Gesetze der Bundesversammlung Vorschläge machen muss, welche Gesetzesbestimmungen als Kompensation aufgehoben werden können. Konkret soll Artikel 141 des Parlamentsgesetzes in dem Sinne angepasst werden, dass der Bundesrat bei Vorlagen für Gesetze, die mit Pflichten, Lasten oder erheblichen Einschränkungen für Private oder Unternehmen verbunden sind, dem Parlament Vorschläge machen muss, wie an anderer Stelle eine gleichwertige Entlastung erzielt werden kann. Die Artikel 7ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes sind mit Bezug auf die Rechtsetzung von Bundesrat und Verwaltung in entsprechendem Sinn zu ändern. Die Artikel 71ff. des Parlamentsgesetzes sind in dem Sinne zu ändern, dass entsprechende Gesetze einen Beschluss mit qualifiziertem Mehr erfordern, wenn nicht gleichzeitig an anderer Stelle eine gleichwertige Entlastung erzielt werden kann.
Der Initiant hat die Grundsätze, welche zu beachten sind, definiert. Ich verzichte auf eine Wiederholung. Nach der Beurteilung des Initianten leistet das Prinzip "one in, one out" einen Beitrag zur Deregulierung. Er verweist auf Deutschland und Grossbritannien, wo die Regel erfolgreich umgesetzt wird.
Die Minderheit, welche die Initiative unterstützt, folgt dieser Argumentation. Es würde an Regierung und Verwaltung liegen, heisst es, dem Parlament Vorschläge dazu zu unterbreiten, wo sinnvollerweise eine Entlastung geschaffen werden könne, wenn neue Gesetzesbestimmungen eingeführt werden sollten. Dies würde die Verwaltung schon in einer frühen Phase des Gesetzgebungsprozesses dazu zwingen, die Folgen von geplanten Regulierungen im Zusammenhang mit den bestehenden Regulierungen vertieft zu analysieren. Im [PAGE 1005] Übrigen sei die Initiative so offen formuliert, dass bei der Umsetzung pragmatische Lösungen gesucht werden könnten, welche den Gesetzgebungsprozess nicht über Mass behindern würden.
Kritisch beurteilt die Kommissionsmehrheit aber gerade auch die offenen Formulierungen. Der Initiant spricht beispielsweise von "gleichwertiger Entlastung". Was bedeutet dies konkret? Muss die Aufhebung in einem verwandten Rechtsgebiet erfolgen, oder muss kein sachlicher Zusammenhang zwischen der zu schaffenden und der aufzuhebenden Gesetzgebung bestehen? Sind mit "Gesetze" nur neue Erlasse und Totalrevisionen gemeint oder auch Änderungen, die vielleicht nur einen Artikel eines Gesetzes betreffen?
Die Kommission anerkennt, dass die zunehmende Regulierungsdichte eine grosse Belastung für die Unternehmen, insbesondere die kleineren und mittleren, darstellt. Sie spricht sich deshalb für institutionelle Vorkehrungen aus, damit sich die Bundesversammlung bei jeder Gesetzgebung vertieft mit deren Auswirkungen auf die Wirtschaft beschäftigen muss. Wie eingangs dargelegt, hat die Kommission in diesem Sinne drei parlamentarische Initiativen von Herrn Nationalrat Vogt Folge gegeben.
Die Kommission erachtet es hingegen als nicht praktikabel, dass bei der Schaffung neuer Gesetze andere Gesetzesbestimmungen aufgehoben werden müssen. Dies würde den Gesetzgebungsprozess stark verlangsamen und verkomplizieren. Im Gegensatz zu Deutschland und Grossbritannien haben wir das System der direkten Demokratie. Bei uns gilt für die Aufhebung von Gesetzesbestimmungen das ordentliche Gesetzgebungsprozedere. Es braucht für jede Änderung und Aufhebung eines Gesetzes denselben Prozess mit Vernehmlassungsverfahren, normalem parlamentarischem Prozess, Differenzbereinigungsverfahren und der Referendumsfähigkeit. Unter Umständen könnte in unserem System die Einführung eines sinnvollen Gesetzes jahrelang behindert werden, weil sich die Diskussion mehr um die als Kompensation vorgeschlagene Aufhebung eines bestehenden Gesetzes drehen würde als um die Schaffung von neuem Recht. Insbesondere könnte nicht leicht bestimmt werden, für welche neuen Gesetzesbestimmungen welche bestehenden Bestimmungen aufgehoben werden müssten.
Die "One in, one out"-Regelung würde es der Bundesversammlung erschweren, nötigenfalls rasch zu legiferieren. Sie würde aber auch die parlamentarische Kompromissfindung erschweren. Zudem würde das Erfordernis eines qualifizierten Mehrs für den Beschluss über neue Gesetze im Falle eines Verzichts auf Kompensationen eine Änderung von Artikel 159 der Bundesverfassung erfordern.
Aufgrund dieser Überlegungen beantragt Ihnen die Kommission mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Initiative keine Folge zu geben.