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Thurnherr Walter · 2017-06-12

Thurnherr Walter · Aargau · 2017-06-12

Wortprotokoll

Die sachliche Information über Abstimmungsvorlagen des Bundes gehört auch zu den Aufgaben des Bundeskaders. Eine statistische Auswertung zum diesbezüglichen zeitlichen Engagement existiert hingegen nicht. Das Bundesgesetz über die politischen Rechte gibt in Artikel 10a den rechtlichen Rahmen vor. Demnach sind die Stimmberechtigten kontinuierlich zu informieren. Dabei sind die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz sowie der Verhältnismässigkeit zu beachten. Überdies sind die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidprozess vertretenen Positionen darzulegen. Diese Informationsgrundsätze gelten auch für die Bundesverwaltung.

Weiter gehende Bestimmungen sind angesichts der umfangreichen und konstanten Rechtsprechungspraxis nicht nötig. Der Bundesrat und die Bundesverwaltung informieren die Bevölkerung entsprechend den vorstehend erwähnten rechtlichen Rahmenbedingungen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie keine von der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung vertreten.