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Maurer Ueli · Bundesrat · 2017-06-12

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2017-06-12

Wortprotokoll

Zur ersten Frage: Ja, die Ausschlussregelung im Entwurf des revidierten Beschaffungsgesetzes ist genügend, weil sie eine Vielzahl von Ausschlussgründen enthält und die Aufzählung nicht abschliessend ist. Somit sind weitere Ausschlussgründe zulässig.

Zur zweiten Frage: Hier lautet die Antwort ebenfalls Ja, in der Beschaffungspraxis haben die Anbieter noch vor der Auftragsvergabe ihren Betreibungsregisterauszug einzureichen. Sind daraus Steuerschulden ersichtlich, führt dies üblicherweise zum Verfahrensausschluss. Das revidierte Beschaffungsrecht sieht in Artikel 44 ausdrücklich den Ausschluss von Anbietern vor, wenn rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen vorliegen. Nicht nur das Fehlverhalten des Anbieters und seiner Organe, sondern auch das Fehlverhalten von beigezogenen Dritten - z. B. Subunternehmern - und ihrer Organe kann zu einem Ausschluss oder einem Widerruf des Zuschlags führen. [PAGE 1008]

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