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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-06-12

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-06-12

Wortprotokoll

Zu Ihrer ersten Frage: Der neue Artikel 82 Absatz 3bis des Asylgesetzes wird mit den übrigen Bestimmungen der Asylgesetzrevision vom 25. September 2015 voraussichtlich im Verlauf des Jahres 2019 in Kraft treten. Der Bundesrat teilt die Meinung des Fragestellers, wonach den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten Minderjährigen bei der Unterbringung und Betreuung Rechnung zu tragen sei. Dies gilt in der Praxis bereits heute. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren hat zudem Empfehlungen zuhanden der Kantone zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Personen aus dem Asylbereich erarbeitet. Der Bundesrat begrüsst und [PAGE 1016] unterstützt diese Bestrebungen, um eine möglichst weitgehende Harmonisierung in den Kantonen zu erreichen.

Zu Ihrer zweiten Frage: In diesem Bereich sind gemäss der Bundesverfassung die Kantone zuständig, und es gilt kantonales Recht. Der Bund steht zu den Kantonen in einem rein subventionsrechtlichen Verhältnis und hat deshalb ihnen gegenüber weder ein Aufsichts- noch ein Weisungsrecht. Eine inhaltliche Kontrolle der Entscheide der Kantone erfolgt über die kantonalen Gerichte. Angesichts dieser Ausgangslage erachtet der Bundesrat ein zusätzliches Monitoring als nicht erforderlich.