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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-06-12

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-06-12

Wortprotokoll

Türkische Bürgerinnen und Bürger mit einer Niederlassungsbewilligung können nach der Ausreise während sechs Monaten ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung für zwei Jahre bei der kantonalen Ausländerbehörde stellen. Damit erlischt die Niederlassungsbewilligung auch bei einem längerfristigen Aufenthalt nicht. Besitzen sie eine Aufenthaltsbewilligung, erlischt diese nach einem Auslandaufenthalt von drei Monaten. Eine Aufrechterhaltung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Ausländergesetz sieht aber für alle Ausländerinnen und Ausländer die Möglichkeit einer erleichterten Wiederzulassung vor, wenn sie aufgrund eines Auslandaufenthalts ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verloren haben. Den besonderen Umständen, die zum Erlöschen der Bewilligung geführt haben, wird im Rahmen dieses Verfahrens umfassend Rechnung getragen.

[VS]