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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2002-04-16

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-04-16

Wortprotokoll

Mit der vorliegenden Revision wird die Begünstigtenordnung im überobligatorischen Bereich erweitert. Es wird neu der Vorsorgeeinrichtung überlassen, ob sie eine solche Erweiterung überhaupt vornehmen will. Ich denke, die Erweiterung als solche ist grundsätzlich positiv zu werten, weil damit die Vorsorge für nichtverheiratete Lebenspartner und Lebenspartnerinnen verbessert werden kann.

Bemerkenswert ist zugleich, dass mit dieser Revision der Kreis der möglichen begünstigten Personen zwingend abschliessend geregelt wird. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen sich also im überobligatorischen Bereich zwingend an die Ordnung von Artikel 20a halten und können nicht darüber hinausgehen. Dagegen wäre an und für sich nichts einzuwenden, wenn sich diese Erweiterung ganz strikt auf den Kreis von unterstützungsbedürftigen Personen beschränken würde, was aber nicht der Fall ist.

Das Gesetz, wie es jetzt vorliegt, sieht insgesamt eine Kaskade möglicher Begünstigter vor, und dazu gehören - wenn auch in einem beschränkten Mass - auch irgendwelche gesetzlichen Erben, die damit in den Genuss von Hinterlassenenleistungen aus dem überobligatorischen Bereich kommen können. Das können also auch Personen sein - z. B. Cousins, Personen der dritten oder vierten Parentel -, die mit der verstorbenen Person überhaupt keine persönlichen Beziehungen hatten. Ich denke, wenn das Gesetz den Kreis schon weiter ziehen will und zugleich eine abschliessende Ordnung vorsieht, dann sollte man diesen Schritt auch konsequent vollziehen. Es müsste damit möglich sein, dass in einem beschränkten Rahmen auch eingesetzte Erben in letzter Reihe zum Kreis der Begünstigten gehören können - das selbstverständlich mit der Beschränkung auf natürliche Personen.

Ich denke nur, mit einer solchen Regelung tragen wir allen möglichen neuen Lebensformen auch tatsächlich Rechnung und beachten auch die Verfügungsfreiheit im Todesfall. Pflichtteilsberechtigte kommen damit nicht zu kurz, sie sind ja mit den Regelungen in den vorhergehenden Artikeln bzw. Absätzen auf jeden Fall prioritär zu behandeln. Es geht um jene Fälle, in denen eine verstorbene Person weder Ehepartner noch Kinder, noch Eltern, noch Geschwister hat. Ich denke, in diesem Fall muss es möglich sein, den Kreis der überobligatorisch Begünstigten frei bestimmen zu können.

Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen und Litera c mit den "eingesetzten Erben" zu erweitern.