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Gross Jost · Nationalrat · 2002-04-16

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-04-16

Wortprotokoll

Ich möchte Ihnen hier für die Kommissionsminderheit den Antrag stellen, dem Bundesrat zu folgen. Das geltende Recht sagt in Artikel 49 Absatz 1: "Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei." Das betrifft den überobligatorischen Bereich. Kollege Widrig hat nun in Reaktion auf einen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes einen zusätzlichen Satz in Vorschlag gebracht, der gemäss Fahne so lautet: "Sie (die Vorsorgeeinrichtungen) können im Reglement (im Bereich des Überobligatoriums) vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden."

Man muss jetzt das, was im Bereich der Regelung der Invaliditätsleistungen in der beruflichen Vorsorge der Hintergrund ist, sehr grundsätzlich sehen. Diese Invaliditätsleistungen sind ein ungelöstes Problem. Die Kommission hat aber in verdankenswerter Weise - und das war völlig unbestritten - in Artikel 23 doch zwei, drei Sachen geordnet, die eine Teillösung des Problems darstellen. Sie hat unter anderem in Artikel 23 Absatz 3 ein Problem gelöst, das die Teilbehinderten betrifft. Sie hat dafür gesorgt, dass Teilbehinderte, die bereits mit einer Teilbehinderung in den Erwerbsprozess eintreten - das sind vor allem auch Behinderte mit Geburtsgebrechen -, von der beruflichen Vorsorge nicht einfach ausgeschlossen sind, sondern dass sie im Ausmass der Verschlechterung ihrer Arbeitsfähigkeit einen grundsätzlichen Anspruch auf Invaliditätsleistungen haben. Nach geltendem Recht und nach geltender Praxis sind sie faktisch - wenn sie bereits als Teilbehinderte in die Vorsorgeeinrichtung eingetreten sind - von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Wir haben in Artikel 23 ein zweites Problem gelöst: Wir haben ganz genau bestimmt, dass im Zweifelsfalle der letzte Vorsorgeträger der Ansprechpartner und in einem strittigen Verfahren allenfalls auch der Beklagte ist, bei dem entsprechende Invaliditätsleistungen gefordert werden müssen. Wir haben darüber hinaus aber gesehen, dass wir das Problem der Invaliditätsleistung - vor allem die Frage, ob das geltende Beitragsprinzip beizubehalten sei oder ob zum Leistungsprinzip übergegangen werden solle - nicht haben lösen können. Aber Sie sehen auf der letzten Seite der Fahne, dass wir den Bundesrat beauftragen, diese Frage - "Beitrags- oder Leistungsprimat?" - in einem ergänzenden Bericht zuhanden des Ständerates zu thematisieren und auch auf die Frage der Risikoselektion bei der Prämiengestaltung einzugehen; das wird die Kommissionssprecherin sicher noch darstellen.

Meines Erachtens ist der Satz, den Herr Widrig jetzt hier einbauen will, eine Vorwegnahme dessen, was wir in einem viel grösseren Kontext vom Bundesrat als Antwort auf diese Fragen erwarten. Es wäre eine punktuelle Antwort auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG), das aber nur einen Teil des Invaliditätsproblems löst, das wir in der beruflichen Vorsorge haben. Das EVG hat in einem Urteil im Wesentlichen gesagt - und das hat durchaus auch Kontroversen ausgelöst, da ist Herrn Widrig zuzustimmen -, dass jemand, der eine Invaliditätsleistung bezieht, im überobligatorischen Bereich im Prinzip eine Altersleistung in gleicher Höhe haben soll. Damit sind jetzt natürlich Vorsorgeträger von der Kapitalbildung, von den vorhandenen Reserven her, in der Tat überfordert, wenn sie das hier gewährleisten müssen.

Dieser Antrag kommt zu früh. Ich habe Herrn Widrig schon in der Kommission gebeten, er solle doch bitte die Antwort, den Bericht des Bundesrates, abwarten, der das Problem in einen breiteren Zusammenhang stellt. Der Antrag steht auch [PAGE 550] im Widerspruch zum verfassungsmässigen Auftrag von Artikel 113 Absatz 2 Litera a, der den Betroffenen die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung gewährleisten will. Ich meine auch, Herr Widrig, dass er letztlich kontraproduktiv ist. Sie bestätigen eigentlich mit dem Gesetz das EVG-Urteil, weil der Vorsorgeträger die Sache ja nur durch eine entsprechende abweichende Statutenbestimmung dann anders regeln kann und weil sonst im Regelfall eben das gilt, was das EVG-Urteil in nicht unumstrittener Weise tatsächlich geregelt hat. Letztlich ist Ihr Anliegen damit schlecht untergebracht, weil alle Vorsorgeträger, die das nicht in den Statuten geregelt haben, diesem umstrittenen EVG-Urteil dann in voller Wirkung unterzogen werden müssen. Herr Widrig, ich bitte Sie eindringlich, zu warten, bis der Bundesrat den Bericht über diese zentrale, hier ungelöste Frage vorlegt, spätestens zum Zeitpunkt der Beratung über das BVG im Ständerat.