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Widrig Hans Werner · Nationalrat · 2002-04-16

Widrig Hans Werner · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-04-16

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen - es ist ja ein Antrag der Mehrheit - und den Antrag der Minderheit Gross Jost abzulehnen. Die Kommissionsmehrheit möchte präzisieren, dass Vorsorgeeinrichtungen im Reglement vorsehen können, "dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden". Stimmen Sie dem bitte zu, aus drei Gründen:

1. Die neueste Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes - vom 24. Juli 2001 - fordert, wie erwähnt, dass überobligatorische temporäre IV-Renten in gleicher Weise lebenslänglich ausgerichtet werden müssen, auch wenn sie vorgängig nicht durch Beiträge finanziert sind und die Leistungen gemäss Reglement der paritätisch besetzten Stiftungen nach Alter 65 tiefer ausfallen würden. Das ist natürlich gegen das Versicherungsprinzip im BVG, wonach der Anspruch auf eine volle, ungekürzte Leistung auch eine vollständige Beitragsdauer voraussetzt. Was müsste eine Pensionskasse bei Umsetzung dieses EVG-Urteils machen? Das Reglement ändern und Leistungen kürzen kann ja nicht die Absicht sein.

2. Eine Privilegierung der IV-Leistungen ist bis zum Erreichen des Rentenalters der betroffenen Person gerechtfertigt, aber nachher nicht. Dann müsste die IV-Rente lebenslänglich auf gleicher Höhe belassen werden, das heisst, dass erwerbstätige Personen mit gleichen Vorsorgelücken bezüglich den Altersleistungen schlechter fahren würden als invalid gewordene. Das gibt falsche Anreize im Falle von Beitragslücken, eine Invalidität anzustreben, weil sich dies nicht mehr auf die Leistungen auswirkt.

3. Alle Systeme mit derart privilegierten IV-Leistungen sehen temporäre Systeme vor. Wenn sie diesem Versicherungsgerichtsurteil nachleben müssten, ergäben sich - wir haben das im Pensionskassenverband abgeschätzt - latente Mehrkosten von mehreren 100 Millionen Franken, die nicht finanziert wären. Herr Gross sagt, der Antrag komme zu früh. Also bitte, verstehen Sie uns, dass wir bei dieser offenen Kostendeckung von Leistungen, die nicht finanziert sind, rechtzeitig reagieren müssen.

Die Formulierung der Mehrheit hat einen weiteren Vorteil: Es gibt Vorsorgeeinrichtungen, die trotz Bestehen von Beitragslücken zeitweise höhere IV-Leistungen ausrichten, weil sie sich am Leistungsprimat orientieren. Diese Leistungen werden bis zum Alter von 65 Jahren ausgerichtet und dann von einer Altersleistung abgelöst, die tiefer als die IV-Leistung ist. Mit der Formulierung der Mehrheit können die Pensionskassen diese Modelle weiterhin umsetzen. Lesen Sie im Antrag: Es heisst ja "können" und nicht "müssen".

Schlussbemerkung: Warten auf den zweiten Versicherungsgerichtsentscheid bringt nichts, obwohl er anders aussehen könnte. Es ist deshalb notwendig, diesen Satz bei Artikel 49 Absatz 1 einzubauen. Denn wenn kurzfristig keine anderen Perspektiven auftauchen, werden Vorsorgeeinrichtungen die Systeme mit privilegierten IV-Renten abschaffen oder stark einschränken, um die ohnehin stark wachsenden Kosten der IV in Grenzen zu halten. Damit würde aber den Versicherten ein Bärendienst erwiesen, was mit der beantragten Präzisierung der Kommissionsmehrheit in Artikel 49 vermieden werden kann.

Stimmen Sie bitte in Absatz 1 der Mehrheit zu, und lehnen Sie den Antrag der Minderheit Gross Jost ab.