Gross Jost · Nationalrat · 2002-04-16
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-04-16
Wortprotokoll
Artikel 52 BVG regelt die Verantwortlichkeit der Verwaltungs-, der Geschäftsführungs- und der Kontrollorgane.
Ich bitte Sie, zum geltenden Recht einen zusätzlichen Satz anzufügen: "Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach den Fachkenntnissen" der involvierten Organe. Diese [PAGE 552] Bestimmung umfasst einen breiten Kreis von verschiedenen Organen: Verwaltungs-, Geschäftsführungs-, Revisionsorgane mit ganz unterschiedlichen Funktionen, z. B. Stiftungsräte von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die paritätischen Verwaltungskommissionen, wo von Gesetzes wegen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter dabei sein müssen, dann aber auch ausgesprochene professionelle Fachorgane wie die Kontrollstelle und den Experten für die berufliche Vorsorge.
In einem als Postulat überwiesenen Vorstoss habe ich auf diesen Umstand hingewiesen. Der Bundesrat hat in seiner Antwort dazu ausgeführt: "Naturgemäss verfügen nicht alle diese Personen über dasselbe Fachwissen. So haben z. B. bei Anlageentscheiden die Anlagespezialisten meist einen grossen Wissensvorsprung gegenüber Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen. Der Bundesrat ist deshalb grundsätzlich damit einverstanden, zu prüfen, inwieweit sich eine Neuregelung bzw. Differenzierung der Verantwortlichkeit dieser Personen aufdrängt."
Der Minderheitsantrag geht wesentlich weniger weit als dieses Postulat. Ich verlange keine Kausalhaftung, ich verlange auch keine solidarische Haftung von Geschäftsführungs- und Kontrollorganen bzw. staatlichen Aufsichtsorganen. Das sind alles Forderungen, die auch in der Lehre und in der Praxis durchaus erhoben werden. Ich möchte mich auf die bescheidene Forderung beschränken: Der Richter soll der unterschiedlichen Fachkompetenz der involvierten Organe Rechnung tragen können und müssen.
Das entspricht dem massgebenden Verschuldensprinzip. Beispielsweise enthält das Arbeitsrecht durchaus eine analoge Bestimmung in Artikel 321e OR, wo es etwa sinngemäss heisst, das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen habe, bestimme sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades, der Fachkenntnisse, der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers usw. Dieser bescheidene Änderungsantrag möchte nichts anderes als sicherstellen, dass die Verantwortlichkeit der in die Verantwortung einbezogenen Organe nicht weiter gehen kann als ihre mögliche und zumutbare Fachkompetenz.
In diesem Sinne bitte ich Sie, diesem Änderungs- bzw. Minderheitsantrag zuzustimmen.