Lexipedia

Flach Beat · Nationalrat · 2017-09-11

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2017-09-11

Wortprotokoll

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 12. Mai 2017 diese parlamentarische Initiative beraten. Die parlamentarische Initiative zielt darauf ab, das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sei so zu ändern, dass das gesetzliche Vertretungsrecht und das Recht, als Beistand oder Beiständin eingesetzt zu werden, auf die Verwandten ersten und zweiten Grades ausgeweitet werden und dass das Vertretungsrecht in der Regel sowohl die umfassende Personen- und Vermögenssorge wie auch den uneingeschränkten Rechtsverkehr umfasst.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 15 zu 8 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit - Sie haben es gehört - beantragt Ihnen, der Initiative Folge zu geben.

Die Kommission hat festgestellt, dass man unterscheiden muss zwischen der Einsetzung eines Beistandes durch Verfügung und der automatischen gesetzlichen Vertretung, die ohne Zutun der Kesb erfolgt. Mit der Änderung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts haben wir in diesem Bereich Flexibilität geschaffen: Niemand muss einen Vorsorgeauftrag ausfertigen und beglaubigen lassen, wenn er beispielsweise verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und seinem Ehepartner, seiner Ehepartnerin, seinem eingetragenen Partner eben diese Vertretungsbefugnis erteilen will.

Die Kommission hält aber auch fest, dass es Handlungsbedarf gibt, und zwar überall dort, wo die Einsetzung professioneller Beistände erfolgt, wenn die Betroffenen einen nahen Verwandten eigentlich vorziehen würden. Der Bundesrat hat in seinem Bericht "Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht" vom März 2017 bereits angekündigt, es sei zu prüfen, wie der Einbezug nahestehender Personen in allen Phasen des Verfahrens und bei allen Entscheiden der Kesb verbessert und institutionell sichergestellt werden kann. Ende 2018 werden wir dazu einen Bericht erhalten.

Auch die kantonalen Kesb und die Hilfsorganisationen haben erkannt, dass es teilweise zu Problemen kommen kann. Deshalb hat die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz in Zusammenarbeit mit Insieme, Procap, Pro Infirmis und der Schweizerischen Alzheimervereinigung auch ein Merkblatt erarbeitet, das aufzeigt, wie vorzugehen ist, damit im Sinne der Subsidiarität die Familiensolidarität der Massstab der Kesb ist und damit sie vorangestellt wird, wenn es darum geht, eine handlungsunfähige Person zu verbeiständen. Es bewegt sich also schon etwas in diesem Bereich.

Die Mehrheit der Kommission ist aber auch der Ansicht, dass es sehr problematisch wäre, die gesetzliche Vertretung ohne behördliche Mitwirkung auf die Verwandten ersten und zweiten Grades auszuweiten und dies zur Regel zu machen, wie es die Initiative fordert. Es könnten damit tatsächlich Personen zum Zuge kommen, die weder geeignet noch gewillt sind, diese Rolle zu übernehmen, und allenfalls auch keinen persönlichen Bezug zur betroffenen Person haben. Es wäre auch schwierig, gesetzlich festzulegen, welche Reihenfolge denn bei diesen im ersten oder zweiten Rang stehenden direkten Blutsverwandten anzuwenden wäre. Stellen Sie sich vor, eine Person hat zwei Kinder aus erster und drei Kinder aus zweiter Ehe. Es kann auch sein, dass zum Beispiel Kinder aus einer späteren Ehe einen stärkeren Bezug zur handlungsunfähigen Person haben als die vom Initianten aufgeführten Verwandten ersten oder zweiten Grades.

Die Kesb muss vielmehr die Möglichkeit haben, die Person auszuwählen, die einen tatsächlichen Bezug zum Betroffenen hat und nicht nur über eine Blutsverwandtschaft mit ihm verbunden ist. Die Kesb soll ja auch nur dann eingreifen, wenn die Lösung innerhalb der Familie nicht funktioniert. In erster Linie müssen der Schutz und die Interessen der handlungsunfähigen Person berücksichtigt werden und nicht jene der übrigen Familienmitglieder. Es gibt leider auch immer wieder Fälle, in denen nahe Verwandte von handlungsunfähigen Personen versuchen, an deren Vermögen [PAGE 1259] heranzukommen. Darum macht es eben Sinn, wenn die Kesb prüft, ob Interessenkonflikte bestehen. Die Kesb hat die Aufgabe, zu prüfen, ob das funktioniert. In den meisten Fällen ist es möglich, dass die Subsidiarität gewahrt wird, und es ist möglich, dass Familienmitglieder als Beistände amten können.

Die Minderheit weist darauf hin, dass man bereits heute einen Vorsorgeauftrag einem anderen Verwandten übergeben kann - das ist richtig -, und sie möchte das System insofern ändern, als nur diejenigen Personen einen Vorsorgeauftrag erteilen müssen, die keinen nahen Verwandten als Beistand haben möchten. Das ist eigentlich heute schon so.

Wie gesagt, Ihre Kommission für Rechtsfragen hat der parlamentarischen Initiative mit 15 zu 8 Stimmen keine Folge gegeben.