Vonlanthen Beat · Ständerat · 2017-09-13
Vonlanthen Beat · Ständerat · Freiburg · CVP-Fraktion · 2017-09-13
Wortprotokoll
Zuerst zu meiner Interessenbindung: Ich bin Mitglied des Verwaltungsrates der Groupe E, eines Energieunternehmens, das in den Kantonen Freiburg, Neuenburg und in der Broye vaudoise tätig ist.
Die vorliegende Thematik ist eine ganz zentrale, und sie ist absolut wichtig für eine kohärente Umsetzung auch der Energiestrategie 2050. Die Durchschnittspreismethode besagt, dass Unternehmen, welche die teure Eigenproduktion, namentlich aus Wasserkraft, zu Gestehungskosten an die gebundenen Kunden abgeben und den im Markt beschafften billigeren Strom an die Marktkunden weitergeben, einen Durchschnittspreis berechnen müssen. Mit anderen Worten: Die gebundenen Kunden bekommen damit etwas günstigeren Strom, und der Strom für die Marktkunden wird damit etwas teurer. So weit, so gut. Aber das Problem ist, dass damit diejenigen Unternehmen, die selber mit Wasserkraft produzieren, noch stärker unter Druck kommen und gleichzeitig die Marktkunden verlieren, weil der Strom nicht mehr zu wettbewerbsfähigen Preisen abgegeben werden kann. Denn diejenigen Unternehmen, die ihn einfach nur einkaufen können, können diesen Strom dann auch viel günstiger weitergeben.
Diese Interpretation widerspricht auch der Energiestrategie 2050, der Kommissionspräsident hat es vorhin schon gesagt, bei der wir mit Artikel 30 des Energiegesetzes eingeführt haben - sie besagt dies auch e contrario -, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihre durch Wasserkraft produzierte Energie den festen Kunden zum Gestehungspreis verkaufen können. Der Vertreter der Elcom hat uns dargelegt, dass die Aufsichtsbehörde sich dieser Situation bewusst sei und daher ab Inkrafttreten der Energiestrategie 2050, also wohl ab dem 1. Januar 2018, diese Durchschnittspreismethode während fünf Jahren - das heisst so lange, wie eben diese Marktprämie ausgeschüttet wird - nicht angewendet werde.
Das ist gut und recht. Aber wie ist es mit der Rechtssicherheit? Es ist absolut notwendig, im Gesetz Klarheit zu schaffen und Absatz 5 zu streichen. Gleichzeitig soll in den Übergangsbestimmungen die Rückwirkung auf drei Jahre beschränkt werden. Ich finde, das ist ein guter Kompromissansatz. Ich erwarte aber dann, dass die Elcom bei der Berechnung der Zahlungspflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen der letzten drei Jahre eine Verrechnung zulässt. Denn diese Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben zu Zeiten, als der Marktpreis höher war als die Gestehungskosten, die gebundenen Kunden damals von diesen niedrigeren Preisen profitieren lassen.
Zusammengefasst ersuche ich Sie, der UREK zu folgen und Absatz 5 von Artikel 6 zu streichen sowie die modifizierte Übergangsbestimmung, Artikel 33b, also diese dreijährige Rückwirkung, zu genehmigen.