Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2017-09-13
Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-09-13
Wortprotokoll
Jetzt kommen wir zu den wichtigen Detailfragen im Fidleg. Bei Artikel 1 Absatz 2 beantrage ich Ihnen, bei der Fassung des bundesrätlichen Entwurfes zu bleiben. Das Fidleg legt nicht nur die Anforderungen für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen fest und regelt das Anbieten von Finanzinstrumenten. Es soll auch die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern erleichtern, wie dies unter dem 4. und 5. Titel des Fidleg geregelt ist. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung entspricht auch im internationalen Vergleich einer wichtigen Bestimmung. Wird bereits im Zweckartikel auf die erleichterte Geltendmachung hingewiesen, dann ist dies bei der Äquivalenzanerkennung hilfreich.
Mit Artikel 5 wird vermögenden Privatkundinnen und -kunden die Möglichkeit eröffnet, mit dem sogenannten Opting-out auf den Schutz für Privatkunden zu verzichten. Der [PAGE 1305] Bundesrat hat diese Bestimmung dahingehend ergänzt, dass er das Opting-out an Bedingungen knüpfen kann. Das macht Sinn. Die vom Ständerat beschlossene Streichung lehnen wir ab. Mehr noch: Gemäss meinem Minderheitsantrag soll der Bundesrat diese Bedingungen verpflichtend formulieren. Das zentrale Anliegen besteht darin, dass fachliche Qualifikationen definiert werden müssen.
Es geht hier um die Frage, ob jemand, der vermögend ist, deswegen automatisch in Finanzmarktfragen sachverständig ist, so nach dem Motto: Wer reich ist, versteht die Welt der Geldanlagen. Diese Korrelation zwischen Vermögenswerten und fachspezifischen Kompetenzen ist nicht gegeben. Wer beispielsweise viel erbt und dieses Geld anlegen möchte, wird durch das blosse Vorhandensein eines Vermögens noch lange nicht zum Finanzexperten. Gerade solche Personengruppen sollen aber mit einem besseren Anlegerschutz gestärkt werden. Kunden, die keine fachlichen Kompetenzen haben, müssen besser geschützt werden. Das ist ein Kernanliegen dieses Gesetzes. Absatz 1bis unterliegt genau diesem Irrtum und definiert: Vermögen gleich Finanzprofi. Ein Vermögen von 2 Millionen Franken reicht für diese Qualifikation, unabhängig von Fachkompetenzen, unabhängig von der Vermögensentstehung, zum Beispiel durch Erbschaft, oder der Vermögensverwendung, zum Beispiel in Immobilien. Absatz 1bis ist nicht nötig und dient in keiner Weise dem Kundenschutz.
In Artikel 6 geht es um die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Kundenberaterinnen und -berater. Der Bundesrat hat in Absatz 3 richtigerweise festgehalten, dass er diese Anforderungen festlegt, wenn keine angemessenen branchenspezifischen Mindeststandards bestehen - eine Selbstverständlichkeit, würde man meinen. Die Streichung dieses Passus bedeutet: Wenn jemand keine Standards hat, ist nichts geregelt. Die Anforderungen an eine angemessene Aus- und Weiterbildung sind aber ohne Mindeststandards wirkungslos, unprofessionellen Beratern wird damit Tür und Tor geöffnet. Und mit der Streichung von Artikel 7 werden die Finanzdienstleister noch aus der Verantwortung genommen, eine professionelle Beratung sicherzustellen und der Kundschaft Informationen über die Ausbildung zu geben. So sieht abgebauter Anlegerschutz konkret aus!
Die Frage der Entschädigungen durch Dritte ist ein zentraler Punkt. Es ist bekannt, dass Retrozessionen und ähnliche Entschädigungen eine Hauptursache der Probleme bei Finanzdienstleistungen sind. Hohe Provisionen, auch Kickbacks genannt, setzen falsche Anreize. Aufgrund der lockenden Provisionen sind Vermögensverwalter oder Anlageberater versucht, die Finanzprodukte mit dem höchsten Kickback zu verkaufen. Ohne diese Kickbacks hätte es die grossen Schäden im Fall Lehman Brothers/Credit Suisse in dieser Form nicht gegeben. Wird das Einbehalten von Vorteilen untersagt, haben alle Finanzdienstleister die gleichen Karten und können sich auf die optimale Beratung der Kunden konzentrieren. Die wegfallenden Einnahmen könnten durch die Verrechnung der Beratungskosten oder eines fixen Anteils am verwalteten Vermögen kompensiert werden. Mit meinem Minderheitsantrag zu Artikel 28, der die Weitergabe der Entschädigungen von Dritten an Kunden regelt, wird dem Rechnung getragen. Die Ständeratsvariante macht das nicht konsequent.
Ich bitte Sie, in Block 1 meine Minderheitsanträge sowie jene der Kollegen Schelbert, Landolt und Jans zu unterstützen und die Anträge der Minderheiten Matter und Aeschi Thomas abzulehnen.