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Walti Beat · Nationalrat · 2017-09-13

Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2017-09-13

Wortprotokoll

Bei den Minderheitsanträgen in Block 2 geht es zum Ersten um die Sinnhaftigkeit eines Beraterregisters. Dieses wird durch den Antrag der Minderheit Matter grundsätzlich infrage gestellt. Die Mehrheit der Kommission hält ein Beraterregister im aktuell vorgeschlagenen Umfang und in dieser Ausprägung für sinnvoll. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Registrierungspflicht sowieso eng gefasst ist. Sie betrifft nicht Beraterinnen und Berater von Banken, Wertpapierhäusern und Vermögensverwaltern, sondern nur die übrigen unabhängigen Finanzdienstleister. Für all diese - das sind häufig nicht sehr auffällige oder gut sichtbare Strukturen - ist es durchaus sinnvoll, eben Visibilität für die Kundinnen und Kunden herzustellen. Ich denke auch, dass es ein Wettbewerbsvorteil sein kann respektive im Interesse seriöser Anbieter sein kann, wenn diese minimale formale Vorgabe einzuhalten ist. Sie dient eben der Transparenz und letztlich der Förderung der Seriosität.

Ein Punkt in diesen Bestimmungen ist auch noch die Frage des Umgangs mit ausländischen Anbietern. Hier wurde die Bestimmung so modifiziert, dass Beraterinnen und Berater von ausländischen, aber prudenziell beaufsichtigten Anbietern den schweizerischen hinsichtlich Registerpflicht gleichgestellt werden können, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. Das hält die Mehrheit für einen sinnvollen Weg. Auch die erarbeitete Differenzierung zwischen in- und ausländischen Finanzdienstleistern ist eben sinnvoll, weil sachlich begründbar.

Zu Artikel 34 Absatz 2 gibt es einen Minderheitsantrag Birrer-Heimo zur Frage, ob Änderungen der meldepflichtigen Tatsachen "unverzüglich" zu melden seien oder nicht. Ich glaube nicht, dass man hier einen Glaubenskrieg um den Begriff "unverzüglich" veranstalten sollte. Es versteht sich von selbst, dass nicht beliebig viel Zeit ins Land gehen darf, bis solche Änderungen gemeldet werden, das ist klar. Ich glaube, das würde auch die Aufsicht gar nicht tolerieren. Sie würde das allenfalls sogar mit Sanktionen belegen. Die Frage ist hinwiederum, was es heissen würde, wenn wir das Wort "unverzüglich" reinschreiben. Da sind wir nicht sicher, ob es nicht ein überspitzter Formalismus ist. Wenn irgendeine Hausnummer oder eine Telefonnummer ändert und man das ein, zwei Tage zu spät gemeldet hat: Wäre das dann wirklich ein guter Grund für Sanktionen? Daran hat die Mehrheit Zweifel. Sie empfiehlt Ihnen, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

Die Artikel 38ff. befassen sich mit der Prospektpflicht und hier insbesondere mit der Frage, in welchen Fällen eine Ausnahme von der Prospektpflicht, die allgemein gilt, gerechtfertigt sein würde. Darauf beziehen sich auch die Minderheitsanträge Birrer-Heimo. In Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b geht es um die maximale Anzahl Platzierungen. Ob das 150 sein sollen, wie der Bundesrat vorschlägt, oder 500, spielt eben vor allem dann eine wesentliche Rolle, wenn Sie an neuere Geschäftsmodelle denken, die man gelegentlich unter dem Begriff Crowdfunding zusammenfasst. Da sind Sie einfach sehr schnell bei einer Zahl, die 150 übersteigt. Wenn wir da eine praktikable Lösung wollen, sind 500 durchaus angemessen.

Was den maximalen Gesamtwert des Angebots angeht, sind eben auch die ursprünglich vorgesehenen 100 000 Franken kein praktikabler Wert; er ist derart schnell ausgeschöpft, dass man diese Ausnahme auch gerade ganz streichen könnte. 2,5 Millionen Franken sind ebenfalls schnell erreicht, dienen der Sache aber deutlich besser. Dies waren die Ausführungen zum Antrag der Minderheit Birrer-Heimo zu Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e Fidleg.

Letztlich komme ich noch zu Artikel 40 Buchstabe a Fidleg. Da geht es um die Ausnahmen für die Zulassung zum Handel. Das betrifft ausschliesslich Papiere oder Effekten, die bereits zum Handel zugelassen sind und einfach in zusätzlichem Volumen auf den Markt gebracht werden sollen. Hier hat das Ganze schon einmal stattgefunden, und die Frage ist, ob bei einer Aufstockung der Handelsvolumina noch einmal ein neuer Prospekt zu erstellen sei. Es ist sicher vertretbar, [PAGE 1324] diese Anpassung von 10 auf 20 Prozent zu beschliessen, wie Ihnen das die Mehrheit beliebt macht.

Bei all diesen Prospektvorschriften respektive bei den Ausnahmen zur Prospektpflicht hat sich die Kommission in ihren Diskussionen auch leiten lassen von den Entwicklungen auf europäischer Ebene. Die entsprechende Prospektrichtlinie der EU befand sich aktuell gerade in der Überarbeitung. Wir haben uns bemüht, hier einigermassen gleichzuziehen, damit die Anbieter in der Schweiz gleich lange Spiesse haben wie ausländische Anbieter im EU-Raum.

In diesem Zusammenhang möchte ich Sie bezüglich der letztgenannten drei Minderheiten auch noch auf Artikel 38 Absatz 5 Fidleg aufmerksam machen. Dieser sieht für den Bundesrat die Möglichkeit vor, die eben besprochenen Schwellenwerte für die Ausnahmen in eigener Kompetenz anzupassen, wenn sich dies durch Markt- oder regulatorische Umfeldentwicklungen aufdrängt. Der Bundesrat ist also frei - man könnte auch sagen: gehalten -, die internationalen Entwicklungen zu beobachten und gegebenenfalls zu reagieren. Ich denke, diese Möglichkeit oder diese Auflage macht auch die Diskussion über die Minderheitsanträge, die wir hier führen, ein bisschen weniger problematisch oder nimmt ihr die Schärfe.

Der Minderheitsantrag Jans zu Artikel 60 Absatz 1bis Fidleg beschlägt die Frage, in welchem Fall auf ein Basisinformationsblatt verzichtet werden kann. Der Antrag der Mehrheit geht dahin, dass das dann der Fall sein soll, wenn sich ein Finanzinstrument ausschliesslich an Vermögensverwalter richtet, die im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags für ihre Kunden das Portefeuille zusammenstellen. In einem solchen Fall ist der Entscheidende gar nicht der Kunde, sondern der Vermögensverwalter. Dieser - davon gehen wir entsprechend dem regulatorischen Konzept aus - ist hoffentlich kompetent genug, Informationen auch dann zu beschaffen, wenn er eben kein Basisinformationsblatt hat. Deshalb ist diese Ausnahme durchaus gerechtfertigt.

Bei Artikel 69 Absatz 3 Fidleg hält die Mehrheit dafür, dass es eine Doppelspurigkeit wäre, für Produkte, für die ein Prospekt zu erstellen ist, auch noch ein Basisinformationsblatt erstellen zu müssen. Man kann das von verschiedenen Seiten sehen. Wenn Sie die Fahne anschauen, sehen Sie auch, dass ich selber der Minderheit angehöre. Deshalb beschränke ich mich auf die Schilderung dieser Überlegung und nehme dazu nicht weiter Stellung.

Artikel 72 Absätze 1 und 2 Fidleg betreffen die Prospekthaftung. Wer soll welche Konsequenzen für falsche Angaben im Prospekt gewärtigen? Es wurde bereits ausgeführt, dass eine Beweislastumkehr in diesem Kontext nicht angezeigt erscheint und dass vor allem auch die Ausdehnung der Haftung auf alle Mitwirkenden, wie es die ursprüngliche Formulierung vorsah, als nicht sachgerecht beurteilt wird. Es wurde zum Beispiel diskutiert, ob der Drucker, der den Prospekt druckt, dann auch ein Mitwirkender sei. Das allein zeigt, dass die Diskussion auch ad absurdum geführt werden kann. Klar ist, dass diejenigen für die Richtigkeit der Angaben im Prospekt geradestehen sollen, die mit den Informationen und deren Lieferung direkt zu tun hatten. Diese Haftung ist unbestritten und wird auch in der Fassung der Mehrheit so festgeschrieben.

Dass die Haftung für Angaben im Basisinformationsblatt dem gleichen Regime unterstellt wird wie die Haftung für die Zusammenfassung im Prospekt, lässt sich auch sachlich begründen. Der Interpretationsspielraum ist bei diesen Informationskondensaten notgedrungen grösser. Die Frage, ob etwas nicht nur unrichtig, sondern eben auch irreführend ist, ist hier objektiv sehr viel schwieriger zu beantworten. Sie wissen es selber: Wenn Sie Informationen selektionieren müssen, ist das immer ein wenig ein "Kantengang". Es scheint der Mehrheit angezeigt, hier ein angepasstes Sanktionsregime festzuschreiben.

Ich komme noch kurz zum Einzelantrag Nidegger zu Artikel 70 der Übergangsbestimmungen des Finig. Wir haben uns auch mit dieser Bestimmung befasst. Diese sogenannte Grandfathering-Klausel war ursprünglich sozusagen eine Wohltat für etablierte Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter, denen man die Weiterführung ihrer bisherigen Tätigkeit ermöglichen wollte. Deshalb wurde eine zehnjährige Übergangsfrist vorgesehen. Es war dann aber die Branche selber, die gemerkt hat, dass eine zehnjährige Übergangsfrist faktisch sehr schwierig zu handhaben ist. Das ist, wie Sie auch sehen, ein sehr langer Zeitraum. In dieser sehr langen Übergangsfrist sozusagen zwei Welten zu haben - diejenigen, die den Fidleg- und Finig-Regeln unterstehen, und die anderen - wäre unter praktischem Gesichtspunkt schwierig und würde dem Sinn des Gesetzes widersprechen.

Die Streichung dieser Grandfathering-Bestimmung wurde in der Kommission einstimmig beschlossen, ohne Gegenstimme und Enthaltung, weil sie eben auch von der Branche mitgetragen wurde. Es wäre für Vermögensverwalter, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, praktisch gesehen auch schwierig, beispielsweise eine Depotbank zu finden, die mit ihnen noch in eine Geschäftsbeziehung treten will. Deshalb würde sich die praktische Konsequenz dieser Grandfathering-Klausel auch relativ rasch erledigen. Als Ersatz für die gestrichene Grandfathering-Regel kann die verlängerte Übergangsfrist verstanden werden, die bereits der Ständerat von den ursprünglich vorgesehenen zwei Jahren auf nun drei Jahre erstreckt hat. Es gilt also für alle Vermögensverwalter ab Inkrafttreten der Gesetze eine dreijährige Übergangszeit. Das sollte die Probleme praktisch aller potenziell betroffenen Vermögensverwalter lösen.

Dementsprechend bitte ich Sie, den Einzelantrag Nidegger abzulehnen.