Aeschi Thomas · Nationalrat · 2017-09-13
Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-09-13
Wortprotokoll
Gerne komme ich zu den Erläuterungen der SVP-Fraktion zu Block 2.
Eine erste Minderheit, die Minderheit Matter, finden Sie auf Seite 23 der Fahne. Alle beaufsichtigten Finanzdienstleister, die Banken, die Wertpapierhäuser, die Fondsleitungen, die Vermögensverwalter usw., sind sowieso von der Registrierungspflicht ausgenommen. Es untersteht also nur eine kleine Gruppe von Personen der Registrierungspflicht. Es ist nicht nötig, für diese kleine Gruppe mit grossem Aufwand ein Register aufzubauen. Das Beraterregister würde lediglich administrativen Aufwand verursachen, den Kunden jedoch keinen Mehrwert bringen. Entsprechend beantrage ich, auf dieses Beraterregister zu verzichten.
Eine zweite Minderheit ist die Minderheit Birrer-Heimo. Der Wortlaut, der gemäss Antrag der Mehrheit eingefügt wird, geht auf einen Vorschlag der Verwaltung zurück. Ich bitte Sie hier entsprechend, der Verwaltung zu folgen.
Eine dritte Minderheit finden Sie auf Seite 26 der Fahne. Wir haben hier in der Kommission eine Diskussion über das Wort "unverzüglich" geführt und sind zum Schluss gekommen, dass in Artikel 34 Absatz 2 das Wort "unverzüglich" gestrichen werden soll. Ich denke, es ist klar, was der Gesetzgeber meint, man muss nämlich melden. Aber ein Wort wie "unverzüglich" einzubauen hätte in Bezug auf den Gerichtsweg natürlich gewisse Auslegungsschwierigkeiten mit sich gebracht. Wir wollten hier doch eine Frist setzen, die nicht allzu eng ist, die man auch noch einigermassen gut erfüllen kann.
Eine vierte und fünfte Minderheit finden Sie sodann auf Seite 28 der Fahne. Es geht hier darum, wann kein Prospekt veröffentlicht werden soll. Sie sehen hier in Artikel 38 Absatz 1 Litera b und Litera e zwei Schwellenwerte. Ich möchte Ihnen beantragen, hier der Mehrheit der Kommission zu folgen. Wir haben diese Schwellenwerte leicht erhöht. Wir haben den Eindruck, dass die Verwaltung mit ihren Vorschlägen übervorsichtig war. Wir möchten Ihnen beantragen, den ersten Schwellenwert von 150 auf 500 Anlegerinnen und Anleger und den zweiten Schwellenwert von 100 000 Franken auf 2,5 Millionen Franken anzuheben.
Sodann komme ich weiter zur sechsten Minderheit. Sie finden diese auf Seite 31 der Fahne. Zum Zeitpunkt der Publikation des Gesetzestextes war die entsprechende EU-Verordnung noch nicht publiziert, in der Zwischenzeit ist sie publiziert worden. Auch hier war die Verwaltung übervorsichtig und hat ursprünglich einen Wert von 10 Prozent vorgeschlagen. Nachdem die EU-Verordnung nun vorliegt, stellen wir fest, dass dort der Wert bei 20 Prozent liegt. Wir bitten Sie, hier ebenfalls 20 Prozent einzufügen, damit es nicht ein weiteres Mal einen Swiss Finish zum Nachteil des Schweizer Finanzplatzes gibt.
Auf Seite 49 der Fahne finden Sie sodann Artikel 69 zum Basisinformationsblatt. In Absatz 3 geht es darum zu verhindern, dass Doppelspurigkeiten entstehen. Weil der Prospekt detaillierter ist als das Basisinformationsblatt, soll man nicht zusätzlich zum Prospekt auch noch ein Basisinformationsblatt erstellen müssen - das die Überlegung der Mehrheit der Kommission.
Der wichtigste Artikel in diesem Block ist schliesslich Artikel 72 mit der bereits mehrmals erwähnten Beweislastumkehr. Ich möchte Sie eindringlich bitten, hier der Mehrheit der Kommission zu folgen und keine Beweislastumkehr in dieses Gesetz einzufügen.
Ich danke Ihnen für die Unterstützung der Anträge, die ich soeben gestellt habe.