Müller Leo · Nationalrat · 2017-09-13
Müller Leo · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2017-09-13
Wortprotokoll
In den Artikeln 92 und 93 Fidleg sowie in Artikel 66 Finig geht es um die Strafbestimmungen. In Artikel 92 Absatz 2 hat der Ständerat alle prudenziell beaufsichtigten Finanzdienstleister von der Bussennorm ausgeschlossen. Bei diesen Beaufsichtigten kann die Finma eingreifen. Dem kann die CVP-Fraktion zustimmen.
Ebenfalls der Kommissionsmehrheit stimmt die CVP-Fraktion bei Artikel 93 zu. Nach diesem soll bei der Bussenhöhe unterschieden werden, ob es um einen Prospekt oder um ein Basisinformationsblatt geht. Insbesondere soll die Busse bei Verstössen gegen die Vorschriften für Basisinformationsblätter von 500 000 Franken auf 100 000 Franken reduziert werden. Für Fälle, in denen das Basisinformationsblatt zu spät zur Verfügung gestellt wird, soll die Busse von 100 000 auf 50 000 Franken reduziert werden.
Weiter ist die CVP-Fraktion der Meinung, bei den Strafbestimmungen in Artikel 66 Finig sei dem Entwurf des Bundesrates und dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen.
Eine Minderheit will, dass die Ausführungsbestimmungen zum Fidleg und die Ausführungsbestimmungen zum Finig gemäss Entwurf des Bundesrates durch den Bundesrat selber zu erlassen, aber bei ihrer erstmaligen Ausgestaltung der Bundesversammlung vorzulegen sind. Aus Sicht der CVP-Fraktion wäre diese Praxisänderung gegenüber anderen Gesetzeserlassen nicht haltbar. Zudem würde dieser Bruch der Gewaltentrennung zuwiderlaufen. Mit anderen Worten: Das Prinzip der Gewaltenteilung würde durchbrochen. Deshalb lehnt die CVP-Fraktion die Minderheitsanträge zu Artikel 97 Fidleg und Artikel 70 Finig ab.
Zu Artikel 40a OR: Hier ist die CVP-Fraktion gleicher Meinung wie die Mehrheit der Kommission, und sie bittet Sie, der Mehrheit zu folgen. Das Widerrufsrecht soll bei Finanzgeschäften nicht gelten. Finanzgeschäfte sind besondere Geschäfte; es handelt sich um dynamische Produkte. Der Wert dieser dynamischen Produkte kann steigen oder sinken, und es kann deshalb sein, dass ein Kunde während zwei Wochen den Kursverlauf beobachtet und dann entscheidet, ob er das Geschäft widerrufen will oder nicht. Die Konsumentenschutzbestimmungen in Artikel 40a OR sind deshalb nicht geeignet für Finanzgeschäfte. Solche Kaufgeschäfte, bei denen die Produkte sehr schnell an Wert gewinnen oder verlieren können, eignen sich nicht für solche Widerrufsrechte. Deshalb ist der Minderheitsantrag zu diesen Bestimmungen abzulehnen.
Bei Artikel 114a ZPO folgt die CVP-Fraktion dem Antrag der Kommissionsmehrheit, welche dem Beschluss des Ständerates zustimmen will. Es soll keine Sonderregelung im Entscheidverfahren in Streitigkeiten über Dienstleistungen im Finanzmarkt eingeführt werden. Der Bundesrat hat beantragt, dass bei solchen Verfahrenseinleitungen weder ein Kostenvorschuss noch eine Sicherheit für eine Parteientschädigung zu leisten seien. Ebenso wollte der Bundesrat eine Sonderregelung bei der Zusprechung von Parteientschädigungen an Dienstleistungserbringer. Die CVP-Fraktion ist der Meinung, dass auf eine solche Sonderregelung verzichtet werden soll und dass die allgemeinen Grundsätze gemäss ZPO auch bei diesen Gesetzen gelten sollen.
Bei Ziffer 6 im Anhang, beim Versicherungsaufsichtsgesetz, ist konsequenterweise der Mehrheit zu folgen, da die Versicherer nicht dem Fidleg zu unterstellen sind. Darüber hat ja der Rat bereits früher bei den Zweckartikeln bzw. weiter vorne einen Grundsatzentscheid getroffen.
Ich bitte Sie somit, in diesem Block überall der Mehrheit der Kommission zu folgen.