Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2017-09-13
Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-09-13
Wortprotokoll
In Artikel 92 und in Artikel 93 geht es um die Strafbestimmungen, die zum Tragen kommen, wenn jemand die Verhaltensregeln oder die Vorschriften für [PAGE 1329] Prospekte und Basisinformationsblätter verletzt, also wenn jemand zum Beispiel falsche Angaben macht, wesentliche Tatsachen verschweigt, Pflichten zur Angemessenheits- und Eignungsprüfung in schwerwiegender Weise verletzt oder gegen die Bestimmungen bezüglich Entschädigungen Dritter verstösst. Es geht um die vorsätzliche Verletzung von Regeln. Die Tatbestände können für Anleger und Anlegerinnen grosse Schäden verursachen.
Nun will die Mehrheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben diese Bussen deutlich reduzieren, bei Artikel 92 von höchstens 100 000 Franken auf höchstens 50 000 Franken. Bei Artikel 93 sollen die Bussen für Verstösse beim Basisinformationsblatt ebenfalls halbiert werden. Ich bitte Sie, diese Strafmilderungen abzulehnen. Wenn Sanktionen ihre Wirkung entfalten sollen, so müssen sie auch spürbar sein. Sie haben zu Artikel 92 auch eine Korrektur der Fahne erhalten, da ich in der Kommission den Antrag gestellt hatte, die Bundesratsversion sowohl bei Absatz 1 als auch bei Absatz 2 zu übernehmen. Das ist nun mit der korrigierten Fassung korrekt dargestellt, die Korrektur ist erfolgt.
Im Anhang zum Fidleg werden verschiedene andere Erlasse geändert. Mit Blick auf das OR war nur vorgesehen, die Artikel 652a, 752 und 1156 aufzuheben, da sie neu im Fidleg Eingang gefunden haben. Die Mehrheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben will nun im OR Artikel 40a, der den Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen regelt, aufweichen. Neu soll das Widerrufsrecht nicht nur bei Versicherungsverträgen, sondern auch bei Bank- oder Finanzdienstleistungsverträgen und für den Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten ausgeschlossen sein. Ich bitte Sie dringend, diese "Hinterrücksaktion" abzulehnen! Diese OR-Bestimmungen waren nicht Gegenstand dieser Vorlage. Betroffene Kreise konnten sich auch nicht dazu äussern, eine Vernehmlassung hat nicht stattgefunden.
Wir haben das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften schon seit Jahren, und dynamische Finanzprodukte, deren Wert sich verändert, gibt es auch schon seit Jahren. Es sind diesbezüglich keine Probleme bekannt, vermutlich schlicht einfach deshalb, weil dieses Geschäftsmodell so nicht praktiziert wird - Gott sei Dank, muss man sagen! Aber wir haben ein Problem mit Versicherungsverträgen, die nicht widerrufen werden können. Das ist seit Langem bekannt und soll im Versicherungsvertragsgesetz korrigiert werden. Nun kommt die Mehrheit der WAK und schliesst neu ein Widerrufsrecht auch bei Bank- und Finanzdienstleistungsverträgen aus. Damit wird Tür und Tor geöffnet für fragwürdige Geschäftsmodelle, bei denen am Schluss die Kunden den Schaden tragen müssen. Wer beispielsweise durch einen Vertreterbesuch zu Hause zu einer fragwürdigen Geldanlage überredet wird, kann dies mit der neuen Regulierung nicht mehr rückgängig machen, so wie dies bei anderen Verträgen gesetzlich vorgeschrieben ist. Das trifft gerade auch ältere Personen, die Haustürgeschäfte abschliessen. Das Widerrufsrecht ist ein fundamentales Konsumentenrecht, an dem wir festhalten sollten. Ich bitte Sie, diese gravierende Aushöhlung dieses Rechts wirklich jetzt hier nicht in dieser Nacht-und-Nebel-Aktion zu unterstützen.
Ich komme zu meinem letzten Minderheitsantrag zum Anhang des Fidleg, jenem zu Ziffer 2 Artikel 114a und Artikel 407c. Es geht dort um den Prozesskostenvorschuss. Ich beantrage Ihnen, dem Bundesrat zu folgen. Es handelt sich um eine zentrale Bestimmung. Das haben in der Anhörung nicht nur die Konsumentenorganisationen betont, das hat auch der Bankenombudsmann unterstrichen. Mit dem neuen Artikel 114a könnten klagende Privatkundinnen und -kunden von einem Kostenvorschuss beziehungsweise von der Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung entbunden werden. Ausserdem würde dem Gericht die Möglichkeit gegeben, bei der Aufteilung der Gerichtskosten nach Ermessen vorzugehen. Denn geschädigte Anleger kommen nicht und nur schwerlich zu ihrem Recht, weil die Prozesskosten und das Prozessrisiko zu hoch sind. Wer eine Klage gegen eine Bank einreicht und verliert, muss bei einem Streitwert von rund 100 000 Franken für ein erstinstanzliches Urteil je nach Kanton mit Kosten zum Beispiel in der Höhe von 50 000 bis 100 000 Franken rechnen - das ist die Summe für Gerichtskosten sowie für eigene und gegnerische Anwaltskosten. Wer durch eine ungeeignete Finanzberatung ohnehin viel Geld verloren hat, wird dies kaum riskieren.
Ich bitte Sie, wenigstens dieses letzte Element eines besseren Rechtszugangs beizubehalten und hier der Minderheit zu folgen. Der Minderheitsantrag entspricht auch der Bundesratsvariante.