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Maurer Ueli · Bundesrat · 2017-09-13

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2017-09-13

Wortprotokoll

Ich komme zur Begründung unserer Haltung zu den Minderheitsanträgen in Block 4. Zuerst stellt sich die Frage der künftigen Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees: Hier schlagen wir Ihnen ja eigentlich ein zweistufiges Verfahren vor. Grundsätzlich ist nach wie vor die Finma zuständig. Das heisst, sie muss die entsprechenden Aufsichtsorganisationen bewilligen, und nur sie hat die Möglichkeit, Sanktionen auszusprechen. Dieses zweistufige Verfahren wurde vor allem als schwerfällig bezeichnet. Man könnte es auch anders sehen: Indem die bestehenden Selbstregulierungsorganisationen, die in diesen Bereichen tätig sind und die Unternehmungen kennen, die Aufsichtstätigkeit im Namen der Finma wahrnehmen können, erreichen wir einen durchaus pragmatischen Praxisbezug. Es war ja die grosse Sorge aller KMU, dass sie von einer Finma beaufsichtigt würden, die von diesem Geschäftsbereich zwar nicht gerade keine Ahnung hat, aber doch relativ weit weg ist.

Wir haben mehrere Gespräche und Sitzungen mit der Finma durchgeführt, und die Finma stimmt dieser Lösung zu, in der sie zwar die Aufsichtskompetenz behält und Sanktionen aussprechen kann, aber die eigentliche Aufsichtstätigkeit durch die Aufsichtsorganisationen gemacht wird. Wir glauben nicht, dass das ein Nachteil ist, sondern dass es eine typisch schweizerische Lösung ist, indem man die Leute dort einsetzt, wo sie die entsprechenden Fähigkeiten haben, statt zusätzliche Fähigkeiten bei der Finma aufzubauen. Dies nämlich wäre die Konsequenz, wenn dieser Bereich durchgängig der Finma unterstellt wäre. Damit sind wir auch der Meinung, dass die Lösung, die wir vorschlagen, durchaus kompatibel ist mit europäischem Recht. Die Äquivalenz kann dadurch nicht gefährdet werden. Ich denke, dass die Lösung, die wir vorschlagen, gut ist, dass sie zielführend ist, dass sie der Absicht des Gesetzes entspricht. Der Bundesrat kann sich mit dieser zweistufigen Lösung durchaus einverstanden erklären, nachdem wir es mehrmals besprochen haben. Wir sind überzeugt, dass wir eine effiziente, pragmatische und praktikable Lösung haben. Damit bitte ich Sie, den Minderheitsantrag Birrer-Heimo abzulehnen.

Ich komme damit zu Artikel 40 Absatz 3. Hier geht es um die Wertpapierhäuser. Die Absicht dieses Artikels ist es, dass aus diesen Wertpapierhäusern nicht unbewilligte Banken entstehen. Das ist die Absicht sowohl des Bundesrates, der Mehrheit wie auch von Frau Birrer-Heimo. Unbewilligte Banken wären sie dann, wenn sie nach Absatz 2 die zulässigen Publikumseinlagen für das Aktivgeschäft verwenden würden. Das ist aber bereits in den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen, und damit braucht es nicht einen zusätzlichen Absatz 3, der dies noch unterstreicht. Was also Frau Birrer-Heimo will, ist aus unserer Sicht bereits in den Absätzen 1 und 2 erreicht, es ist ein Riegel vorgeschoben. Ein dritter Absatz dazu ist nicht notwendig. Ich bitte Sie also auch hier, den Antrag Birrer-Heimo abzulehnen.

Damit komme ich zu Artikel 71 Absatz 3; hier geht es um all die Fragen zu Fintech. Fintech ist ein Modewort, das seit einiger Zeit herumgeistert. Das war mal so etwas Undefinierbares; inzwischen hat sich das wesentlich konkretisiert. Heute gibt es in der Schweiz bereits weit über hundert solcher Fintech-Unternehmen. Diesbezüglich zählt die Schweiz heute weltweit zu den führenden Standorten wie Singapur, Hongkong, London, Tel Aviv und weiteren. Weil das eine sehr dynamische und wachsende Branche ist, braucht sie gewisse Handlungsrichtlinien. Der Bundesrat hat deshalb bereits in der Bankenverordnung eine Regelung auf den 1. Juli 2017 getroffen. Hier geht es nun darum, die gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Es geht darum, Markteintrittshürden für diese Unternehmen - das sind meistens Start-ups von jungen Leuten - zu senken und nicht etwa zu erhöhen. Wir haben eine Lösung vorgeschlagen, die es ermöglicht, Erfahrungen mit dieser Gesetzgebung zu machen, wobei aufgrund dieser Erfahrung allenfalls weiter gegangen werden soll. Wir sprechen hier von einer sogenannten Sandbox, also von einem Sandkasten, für welchen wir die Möglichkeit eröffnen, ohne Bewilligung Kundengelder bis 1 Million Franken entgegenzunehmen und bis zu 60 Tagen behalten zu können. Das ist die Regelung, die wir vorgeschlagen haben.

Ich war nun mehrmals unterwegs und kann Ihnen sagen, dass wir weltweit eigentlich dafür beneidet werden, dass wir sehr rasch eine solche Lösung gefunden haben. Wir haben sie auch nicht einfach so aus dem Ärmel geschüttelt, sondern dazu wie gesagt zu Beginn dieses Jahres eine Vernehmlassung durchgeführt. In der Mehrheit wird diese Lösung geschätzt, wenn auch die Konsumentenorganisationen Bedenken angemeldet haben. Wir haben aber versucht, entsprechend Rücksicht zu nehmen. Es ist jedenfalls nicht so, dass Sie hier einen Vorteil schaffen würden, wenn Sie nichts regeln würden. Wenn Sie nämlich nichts regeln, wird die Unsicherheit grösser, und dies in einem sehr dynamisch wachsenden Markt. Damit steigt vielleicht auch die Gefahr, dass Leute in die Grauzone gehen und sich dort bewegen. Mit unserem pragmatischen Vorgehen können wir aufgrund dieser Gesetzgebung erste Erfahrungen sammeln und dann, wenn es notwendig ist, entsprechende weitere Schritte machen.

Wir gehen davon aus, dass das weiterhin ein sehr dynamisch wachsender Wirtschaftszweig sein wird, ein Bereich, der es notwendig macht, dass wir hier Regulierungen vorsehen. Soweit ich das heute feststellen kann, ist unser Vorschlag, den wir heute diskutieren, gerade auch in anderen Ländern Grundlage dafür, sich an die Gesetzgebung zu machen. Wir sollten den Vorteil nutzen, dass wir weltweit zu den Ersten gehören, die das regeln. Also bitte ich Sie, auf diese Fragen so einzutreten. Wir sind überzeugt, dass wir hier eine gute Lösung getroffen haben, die ein Wachstum dieser Branche ermöglicht.

Ich komme damit zu Artikel 32 des Konsumkreditgesetzes. Hier bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas zu unterstützen. Hier geht es um die Sanktionen, mit denen die entsprechenden Firmen den ganzen Kredit, den sie geben, verlieren würden. Wir möchten hier unterscheiden zwischen Fahrlässigkeit und Absicht. Es ist unangebracht, würde ich einmal sagen, und in unserer Gesetzgebung nicht üblich, dass man bei Fahrlässigkeit alles verliert; hingegen ist es klar, dass das bei Absichtlichkeit der Fall sein muss. Wir sollten hier diese Unterscheidung machen zwischen Fahrlässigkeit und Absichtlichkeit. Damit würden wir uns hier ebenfalls im Rahmen unserer anderen Gesetzgebungen bewegen. Ein Antrag, wie ihn jetzt die Mehrheit stellt, kommt dem nicht so ganz entgegen. Das haben wir vielleicht in der Kommission etwas zu wenig gemerkt.

Damit komme ich zum letzten Minderheitsantrag, demjenigen zu Artikel 43p Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Hier geht es wieder um die unabhängigen Vermögensverwalter und Trustees. Da die Aufsichtsorganisationen keine Behörden sind und die Enforcement-Kompetenz vollständig bei der Finma bleibt, steht ihnen als weiteres Aufsichtsinstrument nur noch die Auskunfts- und Meldepflicht zur Verfügung. Hier hat der Ständerat eine Lösung formuliert, die etwas weiter geht als jene der Mehrheit. Wir sind der Meinung, dass diese Aufzählung, die der Ständerat gewählt hat, Übersichtlichkeit verschafft und auch Klarheit schafft. Hier bitte ich Sie, der Minderheit Birrer-Heimo zu folgen und damit dem Ständerat. Ich denke, damit haben wir eine übersichtliche und klare Lösung.