Müller Leo · Nationalrat · 2017-09-13
Müller Leo · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2017-09-13
Wortprotokoll
Als Erstes haben wir in diesem Block über den Ersatz von Ausdrücken zu befinden. Die CVP-Fraktion unterstützt die Mehrheit der vorberatenden Kommission und somit den Beschluss des Bundesrates. Was hier als Ausdrucksänderung daherkommt, ist nämlich nichts mehr und nichts weniger als eine andere Unterstellung der unabhängigen Vermögensverwalter. Mit dem Minderheitsantrag will man diese unabhängigen Vermögensverwalter direkt der Finma unterstellen, und das lehnen wir als CVP-Fraktion ab. Die Branche ist der Meinung, dass das, was die Mehrheit will, eine kostengünstigere Lösung ist. Die Lösung der Mehrheit ist auch eine KMU-freundliche Lösung. Somit sollen die unabhängigen Vermögensverwalter anders beaufsichtigt werden.
In diesem Zusammenhang stellte sich auch die Frage, ob das Finig nach diesem Beschluss äquivalent ist mit der EU-Gesetzgebung. Der Bundesrat hat in der Kommission bestätigt, dass auch mit der indirekten Unterstellung der unabhängigen Vermögensverwalter unter die Finma das Gesetz äquivalent sei. Deshalb stimmt, wie vorhin gesagt, die CVP-Fraktion dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu.
Artikel 40 Absatz 3 soll gemäss Mehrheitsantrag gestrichen werden. Diese Bestimmung bezweckt zu verhindern, dass Wertpapierhäuser als unbewilligte Banken tätig werden. Diese Regelung ist bereits in den Absätzen 1 und 2 enthalten, weshalb Absatz 3 gestrichen werden kann.
Bei Artikel 71 beantragt Ihnen die CVP-Fraktion, ebenfalls dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Die Fintech-Artikel sollen separat und vorzeitig in Kraft gesetzt werden können. Gleichzeitig soll auch das Konsumkreditgesetz revidiert werden, und zwar in dem Sinn, dass die Crowdlending-Plattformen keinen Wettbewerbsvorteil haben. Würde die Revision nicht vollzogen, würden sie anders behandelt als Banken, die Kredite vergeben. Damit würde der Schutz der Kunden herabgesetzt. Deshalb sollen die Crowdlending-Plattformen ebenfalls dazu gezwungen werden, Kredite, die sie vergeben, an ein Register zu melden. Somit werden für diese beiden Institute gleich lange Spiesse geschaffen. Das ist auch im Sinne des Konsumkreditgesetzes. Folglich ist bei Artikel 71 der Mehrheit der Kommission zuzustimmen. Das heisst, dass Vorlage 5 vorzeitig durch den Bundesrat in Kraft gesetzt werden kann.
In Ziffer 2a zum Konsumkreditgesetz soll die heutige Regelung in Artikel 32 formell angepasst werden. Das heisst, dass der Begriff "Gewerbsmässigkeit" eingeführt wird. Dem ist so zuzustimmen. Abzulehnen ist dagegen der Antrag der Minderheit II, die die Bedingungen für das Verhängen von Sanktionen verschärfen will, indem ein Verstoss einer gewerbsmässig tätigen Kreditgeberin absichtlich erfolgt sein müsste; das heisst, dass nur bestraft werden könnte, wenn eine Absicht vorgelegen hätte. Die Hürde würde somit erhöht, was die CVP-Fraktion ablehnt.
Bei Artikel 43p des Finanzmarktaufsichtsgesetzes soll der Satzteil "qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen" gestrichen werden. Der Ständerat hatte dies so eingefügt. Die Mehrheit unserer Kommission beantragt Ihnen, diesen Begriff wieder zu streichen.
Ich beantrage Ihnen im Namen der CVP-Fraktion ebenfalls, hier der Mehrheit zu folgen. [PAGE 1349]