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Schneeberger Daniela · Nationalrat · 2017-09-13

Schneeberger Daniela · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion · 2017-09-13

Wortprotokoll

Die FDP-Fraktion unterstützt grundsätzlich die Forderung nach einer angemessenen Informations- und Dokumentationslage bei Finanzdienstleistungen. Allerdings sollen die entsprechenden [PAGE 1320] Massnahmen auch verhältnismässig sein und den Anleger nicht bevormunden. Wir befürworten den Kundenschutz, setzen aber die Eigenverantwortung jedes Bürgers im Rahmen seiner Anlageentscheide voraus. Dieser Eigenverantwortung muss auch Rechnung getragen werden.

Bei den Artikeln 30 bis 34 unterstützen wir die Mehrheit. Kundenberater von der Finma unterstellten Finanzdienstleistern haben keine Registrierungspflicht. Somit wird hier der bürokratische Aufwand minimiert. Es wird trotzdem Transparenz geschaffen und für die Anleger der Kundenschutz gewährleistet, indem sich die Berater, die in anderen Strukturen arbeiten, eintragen müssen. Das kann durchaus auch ein Qualitätssiegel für diese Berater bedeuten, denn durch die Registrierung vermitteln sie ihrer Kundschaft eine gewisse Sicherheit. Das ist ein Vorteil dieser Registrierungspflicht. Wir gehen davon aus, dass der Aufwand für die Registrierungspflichtigen klein gehalten wird, da es sich hier auch um kleinere Unternehmungen handeln kann.

Das Prospektrecht bringt den Kunden bessere Informationen, den Banken mehr Vereinheitlichung und vor allem mehr Rechtssicherheit. Auch hier wurde die Gesetzgebung gegenüber der Bundesratsfassung in weiten Teilen verhältnismässig und praktikabel angepasst.

Die FDP-Fraktion folgt bei den Artikeln 37 bis 63 der Mehrheit. Es werden hier z. B. Ausnahmen geschaffen, die Anbieter oder Ersteller entlasten, da sonst viel Papier mit wenig Nutzen produziert würde. Mit der Minimierung auf wesentliche Informationen werden diese übersichtlich und vergleichbar dargestellt.

Bei Artikel 69 Absatz 3 werden wir der Minderheit Birrer-Heimo folgen. Der Mehrheitsantrag würde zu einer starken Einschränkung der Pflicht für die Erstellung des Basisinformationsblatts führen. Das Basisinformationsblatt ist eine sinnvolle Massnahme zur Verbesserung der Transparenz für Kunden, damit diese eigenverantwortlich Entscheide treffen können. Die Information des Privatkunden mittels eines leicht verständlichen Dokuments würde unterlaufen. Es ist jedoch erforderlich, dass die Anforderungen an die Ausgestaltung des Basisinformationsblatts in einem vom Aufwand her vernünftigen Rahmen liegen.

Wichtig ist uns Artikel 72. Wir unterstützen hier ganz klar die Mehrheit. Die vom Ständerat eingeführte Beweislastumkehr lehnen wir ganz klar ab. Es gibt keinen Grund, eine solche, gängigem Rechtsverständnis fundamental widersprechende Regelung mit Wirkung für sämtliche Anlageprodukte ins Fidleg zu übernehmen. Damit würde missbräuchlichem Prozessieren Tür und Tor geöffnet. Die Klägermentalität würde gefördert, verbunden mit einem deutlichen Anstieg der Gerichtsfälle und -kosten. Diese Kosten hätten wiederum alle Kunden zu tragen. Eine derartige Verschärfung des Prospektrechts ist zudem unnötig, weil es mit dem Bankenombudsmann eine effiziente Schlichtungsstelle gibt, über die Streitfälle typischerweise fair und effizient geregelt und entschädigt werden.

Den Einzelantrag Nidegger zu Artikel 70 Absatz 3 Finig lehnen wir ab.