Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-09-18
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-09-18
Wortprotokoll
Der Bundesrat begrüsst es sehr, wenn Arbeitgeber, gerade auch in der Landwirtschaft, bei der Suche nach geeigneten Arbeitskräften auch Personen aus dem Asylbereich berücksichtigen. Der Bundesrat ist überzeugt, dass wir dort das inländische Potenzial noch nicht ausgeschöpft haben.
Asylsuchende dürfen nach heutigem Recht während der ersten drei Monate nach Einreichen eines Asylgesuchs keine Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ausüben. Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit kann vom zuständigen Kanton bewilligt werden, unter anderem, wenn ein Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt. Im vom Fragenden beschriebenen Fall hätte sich der Landwirt demnach an die zuständige kantonale Behörde, also an die Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde, wenden können. Die Heilsarmee leistet zwar im Bereich der kantonalen Beschäftigungsprogramme sehr wichtige Dienste. Sie ist aber für den beschriebenen Fall gar nicht zuständig.
Mit der für 2019 vorgesehenen Umsetzung der beschleunigten Asylverfahren fällt das dreimonatige Arbeitsverbot weg. Dort gilt dann: Nach einer Zuweisung an die Kantone können künftig auch Asylsuchende grundsätzlich einer Arbeit nachgehen.