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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-09-18

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-09-18

Wortprotokoll

Ich werde die sieben Fragen beantworten:

1. Ja.

2. Nein. Der Umkehrschluss, dass die meisten eingereichten Identitätsdokumente nachweislich gefälscht wären, ist falsch. Sie erfüllen einzig die gesetzlichen Anforderungen an ein rechtsgenügliches Identitätsdokument nicht, wie zum Beispiel eine afghanische Geburtsurkunde.

3. Der ausländerrechtliche Status von unbegleiteten Minderjährigen hängt vom individuellen Verfahrensstand ab. Zu Verfahrensbeginn wird ein Ausweis N ausgestellt, welchen alle Asylsuchenden erhalten. Im Falle einer Asylgewährung wird dieser in einen Ausweis B umgewandelt. Sollte sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar erweisen, erhalten die Personen eine vorläufige Aufnahme.

4. Nach Erreichen der Volljährigkeit gelten für diese Personen die besonderen Schutz- und Betreuungsmassnahmen für unbegleitete Minderjährige nicht mehr.

5. und 6. Betreffend den Familiennachzug bestehen keine Unterschiede für minderjährige oder volljährige asylsuchende Personen. Der Familiennachzug beschränkt sich auf Ehepartner und minderjährige Kinder. Seit der Aufhebung von Artikel 51 Absatz 2 des Asylgesetzes per 1. Februar 2014 ist es nicht mehr möglich, ein Gesuch für Familiennachzug z. B. zugunsten der Eltern, für den sogenannten "umgekehrten Familiennachzug", zu stellen.

7. Ab dem Erreichen der Volljährigkeit werden die unbegleiteten Minderjährigen nicht mehr separat erfasst. Es gibt folglich auch keine Statistik zu den Fragen 5 und 6. [PAGE 1404]