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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-09-18

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-09-18

Wortprotokoll

Die Flüchtlingskonvention sieht in Artikel 31 ausdrücklich vor, dass Flüchtlinge nicht wegen illegaler Einreise bestraft werden dürfen. Straflos bleibt die illegale Einreise dann, wenn die Person unmittelbar aus dem Verfolgerstaat in die Schweiz gelangt ist oder wenn sie, im Fall einer Flucht über mehrere Länder, ohne wesentliche Verzögerungen in die Schweiz gereist ist. Wird eine asylsuchende Person nicht als Flüchtling anerkannt, ist eine Strafverfolgung wegen illegaler Einreise nachträglich möglich. Im Jahr 2016 wurden 8350 Personen wegen Verletzung der Einreisevorschriften des Ausländergesetzes verurteilt. Es waren 8052 Verurteilungen im Jahr 2015, 7096 im Jahr 2014, 7272 im Jahr 2013 und 7140 im Jahr 2012. Die Fälle, bei denen auf eine Strafe verzichtet wurde, werden statistisch nicht erfasst. Bei der Aufenthaltsregelung wird statistisch nicht erfasst, ob eine Person illegal eingereist ist. Für Wegweisungen nach Artikel 64 des Ausländergesetzes sind die kantonalen Migrationsbehörden zuständig. Deren Wegweisungsverfügungen werden zurzeit noch nicht zentral erfasst. Im Rahmen eines Schengen-Projekts wird die Schweiz diese Wegweisungen erfassen und im Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) eintragen. Die entsprechenden Arbeiten sind bereits am Laufen.