Lexipedia

Abate Fabio · Ständerat · 2017-09-18

Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2017-09-18

Wortprotokoll

Ich spreche zu den Absätzen 2bis, 3, 4 und 4bis. Die Kommission hat die Norm neu formuliert. Es gibt da mehrere Aspekte; ich beginne mit der Anlasstat für Tätigkeitsverbote. Der Text der neuen Verfassungsbestimmung spricht von Kindern und Minderjährigen. Gemäss dem Wortlaut von Artikel 123c der Bundesverfassung ist ein lebenslängliches Berufsverbot gegenüber verurteilten Tätern auszusprechen, wenn sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, wobei sich das Berufsverbot auf Tätigkeiten mit Minderjährigen oder Abhängigen erstreckt. Bezüglich Kindern stellen wir keine Kongruenz zwischen Anlasstat und Berufsverbot fest.

Die Kommission ist der Meinung, dass eine Präzisierung wichtig und unentbehrlich ist. Und zwar ist die Kommission der Meinung, dass mit dem Begriff "Kinder" nicht alle Minderjährigen gemeint sind. Die Kommission hat somit diesen Absatz ergänzt, sodass er sich auf die besonders schutzbedürftigen, jüngeren Minderjährigen bezieht. Nur Delikte, die an einer unter 16-jährigen Person begangen wurden, sollen automatisch ein lebenslängliches Berufsverbot für Tätigkeiten mit Minderjährigen zur Folge haben. Im Eintretensvotum habe ich betont, das Ziel sei eine verhältnismässige Vorlage. Durch diese Ergänzung werden die geltenden verfassungsrechtlichen Prinzipien beachtet und die oft erwähnten Fälle von Jugendliebe teilweise entschärft.

Die Kommission hat beschlossen, Exhibitionismus, Artikel 194 StGB, sexuelle Belästigung, Artikel 198 StGB, und Pornografie zum Eigenkonsum, Artikel 197 Absatz 5 StGB, aus dem Katalog der Anlasstaten zu streichen; dies mit folgenden Begründungen: Antragsdelikte und Übertretungen können kein lebenslängliches Berufsverbot zur Folge haben. Bei Antragsdelikten wird der Staat nur auf Verlangen der Opfer tätig. Deswegen würde ein Berufsverbot vom Willen der antragsberechtigten Person abhängen. Das würde auch Verhandlungen und finanzielle Entschädigungen ermöglichen, um schlussendlich über den Rückzug des Strafantrages entscheiden zu können. Das Berufsverbot kann nicht von solchen Voraussetzungen abhängig sein.

Zur Anzahl der Tätigkeitsverbote: In Artikel 67 Absätze 3, 4 und 4bis sieht der Bundesrat drei verschiedene Tätigkeitsverbote vor, welche jeweils eine entsprechende Anlasstat voraussetzen: in Absatz 3 ein Verbot von Tätigkeiten mit Minderjährigen, in Absatz 4 ein Verbot von Tätigkeiten mit volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen, in Absatz 4bis ein Verbot von Tätigkeiten im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt. Es geht dabei um Personen, die nicht besonders schutzbedürftig sind, aber vorübergehend zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig waren oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zur Wehr setzen konnten.

Die Kommission hat beschlossen, diese drei Tätigkeitsverbote in zwei zusammenzufassen: Sie will ein Verbot von Tätigkeiten mit Minderjährigen und ein Verbot von Tätigkeiten mit volljährigen Personen. Ziel ist, das System zu vereinfachen und die Profile der Täter besser zu klassifizieren. Der Unterschied bei den Opfern - Kindern oder Erwachsenen - entspricht auch einer deutlichen Differenz im entsprechenden Täterprofil. Durch diese Vereinfachung des Gesetzes wird sein Anwendungsbereich nicht eingeschränkt. Auch der Opferschutz wird nicht geschmälert.