Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-09-18
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-09-18
Wortprotokoll
Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt die Streichung der Begriffe "ausnahmsweise" und "besonders". Damit soll das Gericht nicht nur in besonders leichten, sondern bereits in leichten Fällen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots absehen können, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten. Die Minderheit Ihrer Kommission beantragt, dem Bundesrat zu folgen.
Der Bundesrat wollte mit dem Begriff "ausnahmsweise" verdeutlichen, dass die Anordnung des zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbots die Regel ist und dass der Verzicht darauf die Ausnahme darstellen soll. Über den programmatischen Charakter hinaus hat der Begriff aber keine weiter gehende Bedeutung. Wenn Sie nun den Begriff "besonders" streichen, hat das zur Konsequenz, dass der Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung etwas ausgeweitet wird. Mit dem Begriff "besonders" wollte der Bundesrat eben verdeutlichen, dass das Gericht nur bei Sexualstraftaten mit einem eigentlichen Bagatellcharakter von der Ausnahmebestimmung Gebrauch machen soll.
Wesentlich ist aber, dass mit beiden Anträgen bei den schwersten Sexualstraftaten wie z. B. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder Schändung keine Ausnahmen möglich sind. Auch bei Sexualstraftaten eines pädophilen Täters kommt die Ausnahmebestimmung nicht zum Tragen. Das Gericht soll hingegen in vergleichsweise leichten Fällen wie z. B. bei der Jugendliebe das Ermessen haben, auf ein zwingend lebenslängliches Tätigkeitsverbot zu verzichten.
Ich muss Ihnen ganz ehrlich sagen: Ich denke, die Differenz zwischen Mehrheit und Minderheit ist nicht wahnsinnig gross. Aber auch wenn sie nicht wahnsinnig gross ist, bleibt der Bundesrat selbstverständlich bei seinem Entwurf und bittet Sie hier, die Kommissionsminderheit zu unterstützen.