Lexipedia

Engler Stefan · Ständerat · 2017-09-18

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2017-09-18

Wortprotokoll

Ich gehöre auch zur Mehrheit, die sich hier für eine strengere Anwendung ausspricht, also nicht für den Entwurf des Bundesrates, und zwar aus folgenden zwei Überlegungen:

Die erste wurde von Bundesrätin Sommaruga bereits beim Eintreten erwähnt. Die Initiative spricht ja nicht von Pädophilen. Wenn man den Verfassungstext liest, stellt man fest, dass er von Tätern spricht, welche die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigen. In dieser Bestimmung hier nimmt der Bundesrat trotzdem den Begriff der Pädophilen auf und möchte ausschliesslich und nur für Pädophile das lebenslängliche Tätigkeitsverbot auch wirklich lebenslänglich angeordnet wissen.

Die Mehrheit geht darüber hinaus, wenn sie sagt, dass es nicht um Pädophile, sondern um Täter gehe, die nach Artikel 67 Absatz 3, 4 oder 4bis Anlasstaten für ein solches Tätigkeitsverbot begangen haben. Es geht immer um sexuelle Delikte, deren Opfer Kinder oder schutzbedürftige Erwachsene sind.

In der Diskussion wird, wie auch jetzt wieder, immer die Keule der Verhältnismässigkeit geschwungen. Man tut daher gut daran, sich auch einmal zu fragen, was das im Konkreten wirklich heisst. Es braucht eine gesetzliche Grundlage, um Freiheitsrechte einschränken zu können, und es muss eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen stattfinden. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen weiter spezifiziert, wenn sie sagt, ein Eingriff bzw. eine Beschränkung eines Freiheitsrechts sei verhältnismässig, wenn diese Massnahme geeignet und erforderlich ist, um dem Zweck der Bestimmung und auch dem öffentlichen Interesse zum Durchbruch zu verhelfen.

Jetzt kann mir niemand widerlegen, dass ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot beides erfüllt: Es ist geeignet und bei solch schweren Anlasstaten auch erforderlich, um Kinder und Erwachsene, die besonders schutzbedürftig sind, letztendlich vor dem Täter zu schützen.

In dieser Abwägung von öffentlichem und privatem Interesse überwiegt für mich also das öffentliche Interesse, überwiegt für mich der Opferschutz gegenüber einem allfälligen Interesse des Täters, sich wieder eingliedern zu können. Letztendlich muss man die folgende Frage beantworten, wenn bei einem solchen Täter ein Risiko besteht: Wer soll dieses Risiko tragen? Sollen es die Gesellschaft und die Opfer tragen? Oder soll es der Täter tragen, indem ihm in einem bestimmten Tätigkeitsgebiet Handlungen verboten sind? Da ist für mich die Antwort klar. Dieses Risiko darf nicht beim Opfer und nicht bei der Gesellschaft liegen, sondern das Risiko einer allenfalls falschen Einschätzung liegt beim Täter, welcher aufgrund einer Anlasstat Grund für eine Verurteilung gegeben hat.

Die letzte Überlegung: Es geht ja nicht um eine Freiheitsstrafe. Es geht nicht um die Überprüfung einer Freiheitsstrafe nach zehn Jahren oder einer Verwahrung oder irgendeiner anderen solchen Massnahme. Es geht lediglich um ein Tätigkeitsverbot, beispielsweise um das Verbot, als Fussballtrainer eine Kindermannschaft zu trainieren, wenn jemand sich in diesem Bereich strafbar gemacht hat. Das soll lebenslänglich sein. [PAGE 641]

Deshalb bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und in diesen drei Fällen von Artikel 67 endgültig auch "endgültig" zu beschliessen.

Engler Stefan · Ständerat · 2017-09-18 | Lexipedia | Lexipedia