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Heer Alfred · Nationalrat · 2017-09-20

Heer Alfred · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-09-20

Wortprotokoll

In meiner Motion geht es darum, dass ich im Strafgesetzbuch, insbesondere in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a, für Taten, die mit lebenslanger Strafe bedroht sind, die Unverjährbarkeit möchte. Jetzt ist die Strafverfolgung auf dreissig Jahre begrenzt.

Wie Sie alle wissen, haben wir eine Diskrepanz im Strafgesetzbuch, weil es gewisse Straftaten gibt, die nicht verjähren. Dazu zählt Terrorismus, dazu zählen aber auch beispielsweise pädophile Straftaten, dies ja aufgrund eines Volksentscheides. Es ist deshalb nicht einzusehen, wieso beispielsweise Mord verjähren soll. Wenn jemand ein Kind als Geisel nimmt und es anschliessend tötet und Lösegeld erpresst, ist die Tat nach dreissig Jahren erloschen. Man kann also keine Strafverfolgung mehr aufnehmen. Wenn jemand aber ein Kind aus sexuellen Motiven belästigt oder umbringt, dann verjährt diese Straftat nicht; und das ist doch ein Unterschied.

Die Argumente des Bundesrates, die seiner Meinung nach dagegen sprechen, sind nicht sehr stichhaltig. Es wird darauf hingewiesen, dass es ein Recht auf Vergebung und Vergessen und eine heilende Wirkung des Zeitablaufes gebe. Aber das zu entscheiden ist nicht Sache des Bundesrates, sondern es gibt bei solchen Straftaten immer Opfer. Wennschon, müsste ein Opfer entscheiden, ob es vergeben will und ob es vergessen will. Bei den Straftaten, von welchen wir hier bei Artikel 97 sprechen, glaube ich kaum, dass sie vergeben oder vergessen würden. Das gilt, glaube ich, grundsätzlich. Deshalb ist das ein bisschen eine billige Ausrede. Immerhin haben wir ja beispielsweise den Verdingkindern grosszügige Entschädigungen bezahlt, auch rückwirkend, obwohl diese Unzulänglichkeiten des Staates - ich sage jetzt nicht "Straftaten" - mehr als dreissig Jahre zurückliegen. Es ist nicht einzusehen, wieso ein Individuum, welches ein Kind oder einen Ehepartner verloren hat, schlechtergestellt sein sollte, wenn man die Straftat auch nach dreissig Jahren noch aufklären kann.

Es ist klar, wir haben heute neuere wissenschaftliche Methoden wie die DNA-Analyse. Es ist nicht auszuschliessen, dass wir auch in Zukunft weitere forensische Fortschritte erzielen werden, die es ermöglichen, Straftaten auch nach einem längeren Zeitraum aufzuklären. Selbstverständlich ist auch mir klar, dass eine Beweismittelführung nach dreissig Jahren, wie der Bundesrat schreibt, schwierig sein dürfte. Aber ich muss Ihnen sagen, wir sind in einem Rechtsstaat, Frau Bundesrätin Sommaruga, das wissen Sie so gut wie ich. In einem Rechtsstaat wird letztendlich ein Richter über die Verurteilung eines Straftäters urteilen müssen. Er wird die Beweiswürdigung vornehmen müssen, bzw. der untersuchende Staatsanwalt, der ermittelt, wird Beweise präsentieren müssen, und wenn er der Meinung ist, dass es nicht genügt, wird er keine Anklage erheben. Darum ist auch dies ein sehr schwaches Argument.

Dass ein Interesse an einer Rechtsverfolgung nach dreissig Jahren erlöschen soll, ist auf staatlicher Seite nicht ersichtlich. Es ist klar, wenn ein Fall zwanzig Jahre in der Schublade liegt und man keinen Erfolg erzielen konnte, ist es natürlich so, dass neuere Fälle bei den Strafverfolgungsbehörden ein grösseres Interesse wecken. Aber wenn man einen Fund oder neue Beweismittel hat, dann wird die Strafverfolgungsbehörde natürlich ein Interesse daran haben, auch einen älteren Straffall aufklären zu können. Ich denke, wir sind es den Opfern solcher Straftaten schuldig.

Es wird - das gebe ich zu - vermutlich nicht sehr viele Fälle geben. Aber wir sollten diese Gesetzeslücke hier schliessen. Wenn Sie diese Motion annehmen, haben wir die Möglichkeit, diese Gesetzeslücke zu schliessen und eben schwere Straftaten auch noch nach dreissig Jahren verfolgen zu können. Ich spreche hier nicht von Ladendiebstahl, sondern von den allerschwersten Kapitalverbrechen.