Schwander Pirmin · Nationalrat · 2017-09-20
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-09-20
Wortprotokoll
In der Standesinitiative Schaffhausen 15.309 und in der parlamentarischen Initiative der SVP-Fraktion 16.415 geht es um die Frage, ob die Gemeinde Beschwerde führen darf gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb). Es geht aber auch um das Gleichgewicht zwischen einer Gemeindebehörde und der Kesb. Bis Ende 2012 hatten die Gemeinden die Beschwerdelegitimation, und dadurch bestand auch ein Gleichgewicht zwischen Vormundschaftsbehörde und Gemeindebehörde bzw. Gemeinderat. In Artikel 420 ZGB stand nämlich: "Gegen Handlungen des Vormundes kann ... jedermann, der ein Interesse hat, bei der Vormundschaftsbehörde Beschwerde führen." Das konnten also unbestrittenermassen auch die Gemeinden.
In der Botschaft zur Änderung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 28. Juni 2006 schreibt der Bundesrat auf Seite 7084: "Die Umschreibung der Beschwerdebefugnis lehnt sich materiell an Artikel 420 ZGB an." Gemäss der alten Fassung im ZGB, das habe ich vorhin auch zitiert, hatten die Gemeinden das Beschwerderecht. Das Parlament ging also davon aus, als es hier im Dezember 2008 dieses Gesetz verabschiedete, dass die Gemeinden nach wie vor die Beschwerdebefugnis haben.
Nun kommt das Bundesgericht: Das Bundesgericht verneint mit Entscheid vom 28. März 2014 die Beschwerdelegitimation der kostenpflichtigen Gemeinden. Es argumentiert, es bestehe kein tatsächliches Interesse, es müsste ein rechtlich geschütztes Interesse bestehen, damit eine Gemeinde die Beschwerdebefugnis hätte. Nun, diese Finesse hatten wir in den Kommissionen nicht diskutiert. Wir gingen in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 2008 einfach davon aus, dass die Gemeinde nach wie vor die Beschwerdelegitimation hat. Es ging nicht um die Frage, ob es um ein rechtlich geschütztes Interesse oder um ein tatsächliches Interesse geht. Diese Unterscheidung, diese Finesse mag wohl aus rechtlicher Sicht, aus Sicht des Bundesgerichtes richtig sein. Aber das war ganz klar nicht die Meinung des Parlamentes, als es 2008 dieses Gesetz verabschiedete.
Die Verneinung des Beschwerderechts hat das Bundesgericht neu eingeführt, und es geht jetzt darum, dass wir das, was wir 2008 eigentlich beschlossen haben, wieder einführen, nämlich das Beschwerderecht für die Gemeinden. Es ist nämlich stossend, wenn die Gemeinde bzw. das Sozialamt einer Gemeinde oder eine Schulbehörde Sachverhaltsabklärungen durchführen muss - durchführen muss! -, die getroffenen Massnahmen aber nicht im Interesse von Kindern und Erwachsenen hinterfragen und nicht einer gerichtlichen Überprüfung zuführen darf. Das kann es nicht sein! Das ist meines Erachtens sehr stossend. Das hat ja auch der Kanton Schaffhausen festgestellt und so argumentiert. Auch in verschiedenen Vorstössen in den Kantonen wird argumentiert, dass das so nicht sein kann.
Warum werden örtliche Behörden und Stellen gezwungen, bei den Sachverhaltsermittlungen mitzuwirken? Weil örtliche Behörden und Stellen infolge der besseren Kenntnisse mehr Möglichkeiten in Bezug auf die Ressourcenerschliessung haben. Das ist nicht eine Feststellung von mir, das können Sie in den Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden vom 7. Dezember 2007 im Vorfeld zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht nachlesen.
Auch diese Konferenz wollte also, dass Gemeinden zur Beschwerde legitimiert sind. Ich bitte Sie, dieses vom Bundesgericht in der Zwischenzeit verneinte Recht wieder einzuführen - zum Wohl von Erwachsenen, zum Wohl von Kindern. Wo keine Familienmitglieder vorhanden sind, sollen die Gemeinden dafür sorgen können, dass Entscheide zu Personen einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.[GZ]
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!