Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-09-25
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-09-25
Wortprotokoll
Zu Ihrer ersten Frage: Gemäss Artikel 6 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern können Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen wie Ausbildungs- oder Beschäftigungsprogrammen verpflichtet werden. Kommen sie dieser Verpflichtung ohne entschuldbaren Grund nicht nach, sind die Sozialhilfeleistungen nach Artikel 83 des Asylgesetzes beziehungsweise nach jeweiligem kantonalem Recht zu kürzen.
Zu Ihrer zweiten Frage: Die Gewährung oder auch die Kürzung von Sozialhilfe obliegt den Kantonen. Der Bund kann deshalb keine sozialhilferechtlichen Sanktionen gegenüber diesen Personen verfügen. Die Kantone sind auch für die Unterbringung und Betreuung in Wohnheimen zuständig. Eine direkte Zuständigkeit des Bundes besteht nur bei den Bundeszentren.