Fischer Ulrich · Nationalrat · 2002-06-04
Fischer Ulrich · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-04
Wortprotokoll
Tatsächlich wird in Abstimmungskämpfen gelegentlich mit Argumenten gefochten, die nicht der Wahrheit entsprechen oder diese nicht vollständig wiedergeben. Als Beispiel - Herr Engelberger hat es eben gesagt - wird immer wieder die unsägliche Kampagne der Fristenlösungsgegner ins Feld geführt, während die Messerstecherinserate der SVP zwar moralisch verwerflich, aber nicht wahrheitswidrig im Sinne der neuen Gesetzesbestimmung wären.
Wenn nun im Vorfeld einer Abstimmung eine wahrheitswidrige Werbung auftaucht, soll neu eine stimmberechtigte Person bei der Anrufinstanz eine Beanstandung einreichen können. Die für die Aussagen Verantwortlichen müssten innert zehn Tagen eine Vernehmlassung durchführen, worauf die Anrufinstanz innert 30 Tagen feststellen müsste, ob die beanstandeten Aussagen irreführend oder tatsachenwidrig sind; ab sechs Wochen vor dem Abstimmungstermin würden die Fristen halbiert.
Der Effekt der wahrheitswidrigen Werbung wird mit deren Publikation erreicht. Wenn dann rund sechs Wochen später in der Presse eine Mitteilung erscheint, in welcher seitens der Anrufinstanz deren Wahrheitswidrigkeit gebrandmarkt wird, kann die Leserschaft den Zusammenhang mit der gerügten Werbung kaum mehr herstellen - falls die Stellungnahme überhaupt gelesen wird. Nachdem keine anderen Sanktionen möglich sind, bleibt die Frage nach dem Nutzen der ganzen Übung - dass nämlich bereits allein vom Bestehen dieser Instanz eine präventive Wirkung ausgeht, dürfte ein frommer Wunsch bleiben.
Wohl sind wahrheitswidrige Werbungen in Abstimmungskämpfen ein Ärgernis, die Erfahrung zeigt indessen, dass damit in aller Regel keine Abstimmungen gewonnen werden. Vielmehr ist die Stimmbürgerschaft sehr wohl in der Lage, sich mit den Vorlagen kritisch auseinander zu setzen und sich ein eigenes Urteil zu bilden. Überdies hält normalerweise auch die Gegenseite mit ihrer Propaganda nicht hinter dem Berg zurück und korrigiert die Falschaussagen [PAGE 682] postwendend. Die Medien entlarven im redaktionellen Teil solche Machenschaften ebenfalls. Die korrekte Meinungsbildung hängt somit nicht von einer späten Belehrung durch die Anrufinstanz ab, die im Gegenteil dazu geeignet ist, die möglicherweise längst vergessene Lügenpropaganda erneut in Erinnerung zu rufen.
Vielmehr muss die Aktivität dieser Instanz vom Stimmbürger als Bevormundung empfunden werden, weil man ihm nicht zutraut, dass er im Abstimmungskampf zwischen Dichtung und Wahrheit unterscheiden kann. Dazu kommt, dass mit der Schaffung der Anrufinstanz, der sieben Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder angehören sollen, eine weitere vom Bundesrat zu wählende Kommission ins Leben gerufen wird. Selbstverständlich soll sie unabhängig arbeiten können, weshalb sie ihr eigenes Sekretariat braucht. Wenn schon eine solche Instanz besteht, wird sie voraussichtlich auch fleissig angerufen, sodass Kommission und Sekretariat ausgelastet werden können, ob dies sachlich Sinn macht oder nicht.
Ich bitte Sie, uns vor dem Aktivismus einer "eidgenössischen Wahrheitskommission" zu bewahren, und ersuche Sie in Übereinstimmung mit dem Bundesrat, diese Übung abzubrechen und nicht auf die Vorlage einzutreten.