Pardini Corrado · Nationalrat · 2017-09-26
Pardini Corrado · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-09-26
Wortprotokoll
Wir befinden uns im Differenzbereinigungsverfahren. Wir haben noch drei Differenzen, die wir ausräumen müssen. Morgen ist eine Einigungskonferenz vorgesehen, damit das Gesetz rechtzeitig am Freitag für die Schlussabstimmung bereitliegt. Frau Bundesrätin Sommaruga hat in ihren Ausführungen die Einschätzungen bezüglich der Mehrheitsverhältnisse in der Einigungskonferenz gegeben.
Ich komme zur ersten Differenz bei Artikel 22 Absatz 1 Litera j. Es geht um die Lohnbeschränkung. Da gibt es zwei Positionen. Die eine Position will klar keine Lohnbeschränkung im Gesetz. Sie verweist hier auf die Freiheit und die Kompetenz der Kantone und zusätzlich auch darauf, dass die bekannten Löhne keinen Exzess darstellen. Auf der Gegenseite gibt es die Minderheit Reimann Lukas, die geltend macht, dass wir hier nicht im freien Markt sind, dass das ein stark regulierter Markt ist. Vor allem weil die Gewinne für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, sollen die Löhne maximal auf den Betrag eines Bundesratslohns begrenzt werden.
Wir haben heute einen Einzelantrag Schwander verteilt bekommen. Die Kommission hat diesen kurz beraten, im Sinne einer möglichen Position unserer Kommission im Rahmen der Einigungskonferenz. Die Kommission hat nicht darüber entschieden. Demzufolge kann ich hier keine Empfehlung abgeben.
Wir kommen zu Artikel 36 Absatz 1 Litera a. Dort empfiehlt Ihnen die Kommission mit 16 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Logik zu folgen, die Teilnehmerzahl festzuschreiben. Denn dieser Artikel folgt einer Logik, nämlich der Logik, dass sich, wenn man die Gewinne und das maximale Startgeld festschreibt, ein Dreisatz ergibt. Ich mache folgendes Beispiel: Bei 20 000 Franken Gewinn und einem maximalen Startgeld von 200 Franken ergibt sich aus diesen zwei Zahlen die dritte Zahl, nämlich die Anzahl Spieler, die dann eben auf 100 begrenzt wird. Es ist korrekt, wenn man das so festhält. Das dient auch der Transparenz. Zusätzlich kann ich hier sagen, dass mit der Verordnung lediglich die Gewinnsumme bzw. das maximale Startgeld deklariert wird.
Wir kommen zur dritten Differenz, zur Frage der Besteuerung der Spielgewinne. Da ist viel debattiert worden, da gibt es zwei unverrückbare Positionen. Das Ganze ist im Anhang unter Ziffer II festgeschrieben. Mit einer knappen Mehrheit, mit 12 zu 11 Stimmen bei 0 Enthaltungen, empfiehlt Ihnen die Kommission, dem Ständerat zu folgen und die Lotteriegewinne sowie die Online-Gewinne ab 1 Million Franken der Besteuerung zu unterziehen. Eine Minderheit empfiehlt Ihnen Festhalten. So gesehen verbleibt hier eine unverrückbare, starke Differenz.
Bei der ganzen Steuerfrage gibt es einen Hinweis an die Redaktionskommission: In Artikel 33 Absatz 4 hat sich ungewollt eine Verschärfung der Steuergesetzgebung eingeschlichen bzw. ein Widerspruch zum Steuerharmonisierungsgesetz: Bei der Formulierung "Buchstaben ibis bis j" betrifft es nur Buchstabe ibis, die Frage der Grossspiele. Buchstabe iter betrifft Kleinspiele und Buchstabe j die Verkaufsförderungsspiele. Die Verwirrung entstand dadurch, dass man im Text "Geldspiele" durch "Grossspiele" ersetzt hat. Würde man das so beibehalten, wäre das eine Verschärfung gegenüber dem heutigen Recht. Zudem würde das im Widerspruch zur parallelen Regelung im Steuerharmonisierungsgesetz stehen. Ich bitte die Redaktionskommission, dies zu berücksichtigen, da in unserer Kommission nie dem Willen Ausdruck gegeben wurde, bei diesem Artikel die Gesetzgebung verschärfen zu wollen.