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Ruppen Franz · Nationalrat · 2017-09-26

Ruppen Franz · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-09-26

Wortprotokoll

Mit der vorliegenden Motion wollen wir den Bundesrat beauftragen, das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht so zu ändern, dass bei trölerischen und böswilligen Gefährdungsmeldungen eine Kostenpflicht eingeführt wird und die Betroffenen orientiert werden.

Gemäss Artikel 443 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches kann jedermann der Kesb Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Die meldende Person kann dabei anonym bleiben und muss keine Kosten tragen, selbst dann nicht, wenn die Meldung böswillig erscheint.

Es kann und darf aber nicht sein, dass böswillige und trölerische Meldungen keine Konsequenzen haben! Wer eine Gefährdungsmeldung grundlos oder unter falschem Vorwand und unter falschen Annahmen macht, der muss mit der Übernahme der vollen Kosten und mit der Bekanntgabe seines Namens rechnen.

Das jedermann zustehende Melderecht dient dem Schutz hilfsbedürftiger Personen. Das ist auch gut so. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, jeder Meldung nachzugehen. Sie soll die erforderlichen Abklärungen vornehmen, ob im Einzelfall Handlungsbedarf besteht. Das wird mit der vorliegenden Motion aber auch nicht infrage gestellt: Es geht einzig darum, Missbräuche zu ahnden.

Der Bundesrat schreibt in seiner Stellungnahme zur vorliegenden Motion, dass böswillige Gefährdungsmeldungen in der Praxis äusserst selten sind. Als ehemaliger Präsident einer Vormundschaftsbehörde sowie als späteres Mitglied des ausführenden Organs der Kesb in meinem Bezirk kann ich das so nicht bestätigen. Böswillige oder trölerische Gefährdungsmeldungen kamen immer wieder mal vor.

Solche trölerischen oder böswilligen Meldungen dürfen aber nicht ohne Folgen bleiben. Sie lassen sich am besten verhindern, indem hier im Missbrauchsfall eine Kostenpflicht eingeführt wird. Die Auferlegung der Kosten dürfte wohl ein ziemlich effizientes Mittel sein, um solche Missbräuche zu verhindern.

Demgegenüber kommen die vom Bundesrat in seiner Antwort aufgeführten Rechtsfolgen wohl nicht immer zum Zug: Eine strafrechtliche Ahndung erfolgt nur, wenn die böswillige Gefährdungsmeldung ehrverletzend ist. Das ist aber wohl oftmals nicht der Fall. Dass das Verhalten der böswillig handelnden Person auch Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auslösen könnte, ist wohl auch eher selten. Diese Regelungen sind also nicht ausreichend, um Missbräuche zu verhindern bzw. zu ahnden.

Die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (Kokes) hat in ihrem Positionspapier zur vorliegenden Motion ausgeführt, dass die Möglichkeit, bei einer unbegründeten Gefährdungsmeldung kostenpflichtig zu werden, dazu verleiten könnte, im Zweifelsfall auf eine Meldung zu verzichten. Diese Befürchtung der Kokes ist aber unbegründet. Eine unbegründete Gefährdungsmeldung allein führt nicht zu einer Kostenpflicht. Damit einer meldenden Person die Kosten überwälzt werden können, braucht es eine trölerische oder böswillige Gefährdungsmeldung. Trölerische oder böswillige Gefährdungsmeldungen müssen effizient bekämpft werden können, indem nämlich den Verursachern die entsprechenden Kosten überwälzt werden können.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie im Namen der SVP-Fraktion, dieser Motion zuzustimmen.

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