Guldimann Tim · Nationalrat · 2017-09-27
Guldimann Tim · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-09-27
Wortprotokoll
Die von Kollege Imark im April 2016 eingereichte Motion 16.3289 wurde vom Nationalrat in der Frühjahrssession mit 111 zu 78 Stimmen gegen die Empfehlung des Bundesrates angenommen. Am 3. April 2017 hat die Aussenpolitische Kommission des Ständerates die Motion behandelt und den Text modifiziert. Das Ziel der Motion blieb unverändert, nämlich dass keine Mittel der öffentlichen Entwicklungshilfe an Nichtregierungsorganisationen (NGO) fliessen dürfen, welche in rassistische, antisemitische und hetzerische Aktionen verwickelt sind.
Der Text wurde aber vor allem in zwei Punkten gekürzt: Erstens wurde der Hinweis gestrichen, dass sich unterstützte NGO nicht für Boykottmassnahmen, Kapitalabzug oder Sanktionen einsetzen dürfen. Der zweite Punkt, der gestrichen wurde, betraf die Bestimmung, dass Aktivitäten nicht [PAGE 1598] unterstützt werden dürfen, wenn sie von kritisierten Regierungen "als Provokation aufgefasst werden können". Damit hätte man das Urteil, ob Aktivitäten einer unterstützten NGO statthaft sind oder nicht, einer fremden Regierung überlassen. Es wäre also zum Beispiel für eine unterstützte NGO im Gazastreifen nicht möglich gewesen, sich mit explizitem Bezug auf solche Stellungnahmen des IKRK gegen die dortige Verletzung von Menschenrechten durch die israelische Regierung zu äussern, wenn Israel das als Provokation hätte ansehen können.
Die Kommission des Ständerates beantragte dem Ständerat mit 12 zu 1 Stimmen die Annahme der Motion mit dem geänderten Text. Der Ständerat hat sie dann, auch auf Empfehlung des Bundesrates, so angenommen.
Am 3. Juli 2017 hat die APK-NR die Motion behandelt und schliesslich mit 13 zu 11 Stimmen angenommen. Dabei wurden verschiedene Positionen zum Ausdruck gebracht. Die Kritik an der Motion in der geänderten Fassung richtete sich in einem Votum gegen die Tatsache, dass die unterstützten NGO nicht mehr daran gehindert werden, sich für Sanktionen einzusetzen. Sanktionen seien ja, so diese bemerkenswerte Stellungnahme, Kriegsmassnahmen, die für die neutrale Schweiz unstatthaft seien. Und wenn private, von uns unterstützte Organisationen sich für solche Kriegsmassnahmen einsetzen würden, dann seien das ja gewissermassen Söldner, die in unserem Namen Krieg führen. Ohne diesen Hinweis auf Sanktionen sei die Motion aber substanzlos und solle deshalb abgelehnt werden. Dieser Argumentation wurde entgegengehalten, dass in der Vergangenheit von der internationalen Gemeinschaft Sanktionen gegen Regimes eingesetzt wurden, die die Menschenrechte verletzten, z. B. gegen das Apartheidregime in Südafrika. Es sei auch das Recht der Zivilgesellschaft, sich mit einem Boykottaufruf gegen Staaten oder Regierungen zu wenden. Es gehe darum, die Unabhängigkeit der Zivilgesellschaft gegenüber der Regierung zu sichern. Das sei eine Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit von Demokratie und Rechtsstaat.
Im Kontext des Nahostkonfliktes wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Kritik an Aktionen der israelischen Regierung klar von antisemitischen Äusserungen abgegrenzt werden müsse. Zivilgesellschaftliche Kritik an Menschenrechtsverletzungen der israelischen Regierung verletze deshalb als legitime Meinungsäusserung auch nicht die Prinzipien, für die wir einstehen.
Einige Voten brachten den Zwiespalt zum Ausdruck, dass die Motion nur Bestehendes bestätige und deshalb überflüssig sei, dass sie gleichzeitig aber auch nichts Falsches zum Ausdruck bringe und deshalb im Sinne von "Bringt's nichts, schadet's nichts" auch nicht bekämpft werden solle.
Auf der Grundlage der verschiedenen Positionen empfiehlt die Kommission dem Rat mit knapper Mehrheit, dem Ständerat und der Empfehlung des Bundesrates zu folgen und die Motion anzunehmen.