Thanei Anita · Nationalrat · 2002-06-05
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-06-05
Wortprotokoll
Es geht um den Schicksalsartikel dieser Vorlage. Die Befürworterinnen und Befürworter des Accord romand haben davor gewarnt, die Vergleichsmiete als Grundlage für Erhöhungen während der Mietdauer ins Gesetz aufzunehmen. Herr Aeschbacher hat vorhin zu Recht darauf hingewiesen, dass jetzt genau das passiert, was wir befürchtet haben: Es wird mit diversen Minderheitsanträgen versucht, immer weiter von diesem Schutzmodell abzuweichen.
Nachdem der Ständerat in unverschämter Art und Weise jegliches Augenmass verloren hat, will nun auch eine Minderheit Hegetschweiler neben der hundertprozentigen Indexierung eine Anpassung an die Vergleichsmiete alle fünf Jahre zulassen, und zwar kumulativ. Was heisst das? Ein Vermieter kann jedes Jahr 100 Prozent Teuerungsanpassung vornehmen und sich alle fünf Jahre auf das Niveau der Vergleichsmiete berufen, ohne Gegenleistung - praktisch als Geschenk dieses Hauses an die Vermieterschaft.
Das führt zweifelsohne zu einem nicht zu bremsenden Erhöhungsmechanismus, weil durch diese Möglichkeit das Niveau der Vergleichsmiete immer höher wird. Es gibt ausser dem Markt keine Korrekturmöglichkeit mehr. Insbesondere spielen die effektiven Kosten und die effektive Rendite der Vermieterschaft keine Rolle mehr. Es geht also nicht um die Frage der ungenügenden Erträge; es geht um ein Modell, das nur noch Marktmodell ist und keine Kostenkorrekturen mehr enthält.
Und das alles ohne Not, das heisst, ohne dass es effektiv eines Notventils bedürfte. Ich habe bereits darauf hingewiesen, und ich möchte es noch einmal sagen: Es braucht beim Modell Cina oder beim ursprünglichen Modell der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates kein Notventil, da dieses Modell schon genügend Korrekturmöglichkeiten enthält. Ich erinnere daran, dass der Anfangsmietzins durch den Vermieter frei bestimmt wird, dass Mieterinnen und Mieter den Anfangsmietzins sehr selten anfechten. Das ist das grösste Marktelement. Weiter sieht dieses Modell die hundertprozentige Indexierung vor, und auf die Möglichkeit von Mietzinserhöhungen nach umfassenden Sanierungen habe ich bereits hingewiesen wie auch auf die durchschnittliche Dauer der Mietverhältnisse. Es braucht nicht noch mehr Notventile oder Marktzugeständnisse.
Nun noch zur Gleichbehandlung, Herr Hegetschweiler: Man kann nur Gleiches mit Gleichem vergleichen. Es ist der Vermieter, der den Anfangsmietzins festlegt - und zwar en connaissance de cause, also in Kenntnis seiner Zahlen -, es sind nicht die Mieterinnen und Mieter. Aus diesem Grunde braucht es die Korrekturmöglichkeiten nur zugunsten der Mieterschaft, nämlich für den Fall, dass diese irgendwann realisiert, sie bezahle seit Mietbeginn einen übersetzten Mietzins. Aufseiten der Vermieterschaft ist dies schlichtweg nicht notwendig, meine ich, da ich davon ausgehe, dass die Vermieter ihre Zahlen schon beim Abschluss des Mietvertrages kennen.
Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, diesen Antrag der Minderheit Hegetschweiler abzulehnen. Wir werden nie akzeptieren, dass die Vergleichsmiete auf irgendeine Art und Weise als Grund für eine Erhöhung während der Mietdauer ins Mietrecht aufgenommen wird.