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Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · 2002-06-05

Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-05

Wortprotokoll

Nach den Vorstellungen des Bundesrates, denen der Nationalrat ebenfalls gefolgt ist, kann sich der Mieter gegen jede Mietzinserhöhung - auch wenn sie durch die Indexentwicklung oder durch Mehrleistungen gerechtfertigt ist - unter Hinweis auf die statistisch ermittelten Vergleichsmieten zur Wehr setzen, und er kann weiter gehend auf jeden beliebigen Kündigungstermin eine Überprüfung des Mietzinses nach Massgabe der statistischen Vergleichsmieten verlangen. Demgegenüber dürfen sich die Vermieter auf die erwähnten Vergleichsmieten nur dann berufen, wenn sie während vier Jahren vollständig auf jede Mietzinserhöhung verzichten.

Der Ständerat ist dieser sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung entgegengetreten. Er will auch dem Vermieter - wenn auch lediglich in Fünfjahresperioden - die Möglichkeit einräumen, Mietzinse nach Massgabe der Vergleichsmieten anzuheben. Begründet wird die ständerätliche Lösung unter anderem damit, dass ein im Rahmen der Vergleichsmieten liegender Mietzins grundsätzlich nicht missbräuchlich sein kann, weshalb nicht einzusehen ist, warum [PAGE 711] nicht auch der Vermieter in gewissen Zeitabständen - beim Ständerat sind es fünf Jahre - zur Kompensation früherer Versäumnisse oder nicht gewollter Mietzinsaufschläge den erwähnten Erhöhungstatbestand anrufen kann. Mit der vom Ständerat gewählten Lösung soll auch dem Interesse der Vermieter entgegengewirkt werden, die Mietverhältnisse nur deshalb zu kündigen, weil die beschränkten gesetzlichen Möglichkeiten für Mietzinsanpassungen die Erzielung eines adäquaten Ertrages nicht erlauben, obwohl der Mietzins objektiv und gerade gemessen an den statistischen Vergleichsmieten eben nicht missbräuchlich ist.

Die ständerätliche Lösung ist namentlich von Exponenten des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbandes kritisiert worden. Es wird ihr vorgeworfen, sie erlaube es den Vermietern, durch eine Kumulation von Indexanpassungen und periodisch vorzunehmenden Anpassungen an die Vergleichsmiete die Mietzinsen überproportional in die Höhe zu treiben. Als Kompromiss schlage ich daher in meinem Minderheitsantrag vor, die Möglichkeiten des Vermieters, in Fünfjahresrhythmen Mietzinsanpassungen geltend machen zu können, umfangmässig zu limitieren. Entsprechend dem Gegenvorschlag des Bundesrates gemäss Artikel 269b Absatz 2 soll die unter Berufung auf die Vergleichsmieten geltend gemachte Mietzinserhöhung einen Durchschnitt von 5 Prozent pro Jahr nicht übersteigen dürfen.

Ich bitte Sie, im Sinne des erwähnten Notventils dem Minderheitsantrag zuzustimmen.