Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-03-13
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-03-13
Wortprotokoll
Der von Herrn Baumann zitierte Fall betrifft anerkannte Flüchtlinge und nicht Asylsuchende. Aufgrund der Flüchtlingskonvention sind anerkannte Flüchtlinge bezüglich der Sozialhilfe den Einheimischen gleichgestellt. Die anerkannten Flüchtlinge werden während einer Übergangsfrist noch durch die Hilfswerke betreut. Die Ausrichtung der Fürsorgeleistungen richtet sich nach den Weisungen vom 8. Juli 1999 über die Fürsorge für Flüchtlinge.
Gemäss der Caritas Thurgau wurde das Unterstützungsbudget für eine fünfköpfige Flüchtlingsfamilie berechnet. Die Ehefrau sollte mit ihren drei Kindern, gestützt auf die Gewährung des Familiennachzuges, am 2. März dieses Jahres ihrem Ehemann in die Schweiz nachreisen. Aufgrund unvorhergesehener Schwierigkeiten musste das Einreisedatum jedoch auf den 14. März 2000, also auf morgen, verschoben werden. Da diese Terminverschiebung dem Hilfswerk erst nach erfolgter Budgetierung der Sozialhilfebeiträge für den Monat März bekannt wurde, stellte es dem betroffenen Flüchtling nachträglich eine entsprechende Kürzung von 645 Franken für den Monat März in Aussicht.
Das Fürsorgebudget der Familie setzt sich aus dem Grundbedarf 1 und dem Grundbedarf 2 zusammen. Der Grundbedarf 1 entspricht dem Minimum für den Lebensunterhalt und wird nach der Anzahl Personen berechnet, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der Grundbedarf 2 gleicht die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den verschiedenen Regionen der Schweiz aus und soll eine Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben erleichtern. Schliesslich sind die im Monatsbudget aufgeführten 2000 Franken nicht Bestandteil von Unterstützungsleistungen; vielmehr entspricht dieser Betrag einer Mietzinskaution, welche darlehensweise und gegen Abtretungserklärung gewährt worden ist.
Aus dem Dargestellten wird ersichtlich, dass die Höhe der Unterstützungsleistungen für eine fünfköpfige Familie gerechtfertigt ist: Nämlich 2545 Franken für den Lebensunterhalt und 1125 für die Wohnungskosten, was für die fünfköpfige Familie total 3670 Franken ausmacht. Die Lebensunterhaltsbeiträge entsprechen auch den von der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (Skos), empfohlenen Minimalansätzen.