Lexipedia

Abate Fabio · Ständerat · 2017-11-27

Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2017-11-27

Wortprotokoll

Ich werde nur einmal zum Geschäft sprechen.

Die Gerichtskommission hat festgestellt, dass zum Teil beträchtliche Unterschiede bestehen zwischen den Gehältern neugewählter Richterinnen und Richter und denjenigen ihrer gleichaltrigen Kolleginnen und Kollegen, die bereits seit mehreren Jahren im Amt sind. Sie ersuchte deswegen die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, in der Richterverordnung eine rechtliche Grundlage zu schaffen, welche die Gerichtskommission befugt, ausserordentliche individuelle Anpassungen der Richterlöhne vorzunehmen. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beschloss, diese Änderung der Verordnung durch eine parlamentarische Initiative auszuarbeiten. Unsere Kommission stimmte diesem Beschluss am 2. Februar 2016 zu.

Das Lohnsystem für die ordentlichen Richterinnen und Richter des Bundesstrafgerichtes, die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichtes sowie die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ist insofern nicht kohärent, als es dazu geführt hat beziehungsweise zulässt, dass teilweise erhebliche Lohnunterschiede bestehen. Neugewählte Richterinnen und Richter erhalten manchmal einen höheren Lohn als gleichaltrige Kollegen, die ihr Amt schon mehrere Jahre ausüben.

Warum ist das so? Es gibt zwei Ursachen:

1. Die wiederholte Anpassung der Bestimmungen der Richterverordnung über die Festlegung des Anfangslohns und die jährliche Lohnentwicklung. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung im Jahr 2003 wurden diese Bestimmungen zweimal geändert.

2. Das Bestreben, die Richter und Richterinnen nach ähnlichen Regeln zu entlöhnen wie das Bundespersonal, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit eine Abweichung erfordert. Deshalb wurde eine Lohnentwicklung zwischen dem Anfangslohn und dem Maximallohn vorgesehen, dies im Unterschied zu den Mitgliedern des Bundesgerichtes, für die eine einheitliche Jahresbesoldung gilt.

Die Lohnentwicklung bei den amtierenden Richterinnen und Richtern gegenüber dem Lohn der neugewählten gleichaltrigen Richterinnen und Richter präsentiert sich wie folgt: Bei über 46-jährigen Richterinnen und Richtern, die noch nicht den Höchstlohn von rund 237 000 Franken beziehen, wird die Differenz zu diesem Betrag pro Jahr um effektiv rund 7000 Franken - also 3 Prozent vom erwähnten Betrag - verringert. Anders verhält es sich bei den jüngeren amtierenden Richterinnen und Richtern, die weniger Lohn erhalten, als wenn sie heute gewählt würden: Ihr Lohn wird ebenfalls um 7000 Franken pro Jahr erhöht. Da der Anfangslohn bis zur Erreichung des Höchstlohns um den gleichen Betrag pro Altersjahr steigt, bleibt der Lohnunterschied der gleiche, bis der betreffende Richter oder die betreffende Richterin die höchste Anfangslohnstufe gemäss Lohntabelle der Gerichtskommission erreicht.

Die Schwesterkommission hat ein neues Lohnsystem mit nach Alter und Berufserfahrung abgestuften Gehältern vorgeschlagen: Es wird ein Einheitslohn in der Verordnung verankert, der für diejenigen Personen um 7,5 Prozent reduziert wird, die entweder das 45. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder nicht mindestens 48 Monate Berufserfahrung an einem Bundesgericht beziehungsweise an einem oberen kantonalen Gericht oder in einer leitenden Funktion in der Strafverfolgung vorweisen können. Um 15 Prozent wird dieser Lohn für Personen reduziert, welche beide Kriterien nicht erfüllen.

Es geht um ein einfaches System: Alle Ungleichbehandlungen werden auf einmal beseitigt, und der Berufserfahrung wird auf sehr einfache Art und Weise Rechnung getragen. Das vorgeschlagene System entspricht damit teilweise dem aktuellen System für das Bundespersonal. Für die jüngeren Richterinnen und Richter gäbe es eine Lohnentwicklung. Finanziell ergäbe sich mit einer Umsetzung noch in diesem Jahr eine Erhöhung des Lohns von 16 Richterinnen und Richtern am Bundesverwaltungsgericht und von 4 Richterinnen und Richtern am Bundesstrafgericht. Unter Berücksichtigung der Arbeitspensen der betreffenden Personen würde dies zusätzliche Kosten von ungefähr 160 000 Franken bzw. 52 000 Franken nach sich ziehen.

In seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2017 hat der Bundesrat dem Nationalrat beantragt, diesem Entwurf zuzustimmen. In der Sommersession stimmte der Nationalrat diesem Entwurf mit 111 zu 60 Stimmen bei 0 Enthaltungen zu.

Unsere Kommission hat nach einer ersten Diskussion beschlossen, Varianten zu überprüfen. Ein Arbeitspapier der Verwaltung hat mögliche Lösungen für einen festen Einheitslohn dargestellt, und zwar entweder nur die Einführung eines solchen festen Einheitslohns oder eine Angleichung an die Stellung der Mitglieder des Bundesrates und des Bundesgerichtes. Unsere Kommission ist aber der Meinung, dass die Lösung des Nationalrates noch die beste ist und erlaubt, eine rasche Antwort zu liefern. Die Änderung der Verordnung - das betrifft Artikel 5 Absatz 2 in der Fassung des Nationalrates - ist mit 8 zu 4 Stimmen bei 0 Enthaltungen angenommen worden. In der Gesamtabstimmung ist diese Vorlage mit 9 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen worden. [GZ]

Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.