Luginbühl Werner · Ständerat · 2017-11-30
Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2017-11-30
Wortprotokoll
Bei Artikel 6 Absätze 5 und 5bis des Stromversorgungsgesetzes liegt die wichtigste Differenz vor. Es geht um das Thema der Durchschnittspreismethode. Am 20. Juli 2016 hat das Bundesgericht entschieden, dass Verteilnetzbetreiber ihre gesamten Energiekosten anteilsmässig zwischen grundversorgten und freien Kunden aufteilen müssen, sprich, dass eben die Durchschnittspreismethode anzuwenden sei.
Der Ständerat hat mit der Aufhebung von Artikel 6 Absatz 5 beschlossen, dass Elektrizitätsunternehmen die Kosten aus ihrer Eigenproduktion vollständig ihren gebundenen Kunden anrechnen dürfen. Das bedeutet, dass die von der Elcom vorgegebene Durchschnittspreismethode nicht mehr gelten soll. Unsere Schwesterkommission wollte ursprünglich diese Thematik aus der Stromnetzvorlage heraustrennen und zusammen mit der Frage der Unterstützung der Wasserkraft in einer separaten Vorlage behandeln. Weil die UREK-NR zwischenzeitlich zum Schluss gekommen ist, dass zurzeit keine zusätzliche Förderung der Wasserkraft nötig sei, ist sie von diesem Beschluss abgekommen. Sie will also keine Auslagerung.
Wo liegt das Problem? Die Durchschnittspreismethode steht in einem gewissen Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, die Wasserkraft im aktuellen schwierigen Umfeld zu stützen. Zudem werden Grundversorger, die selber Strom produzieren, gegenüber jenen, die den Strom nur einkaufen, benachteiligt. Aus diesem Grund hat der Ständerat in der ersten Lesung mit einer Aufhebung von Artikel 6 Absatz 5 die Vorgabe der Durchschnittspreismethode gestrichen.
Von dieser Haltung ist die Mehrheit der Kommission nicht abgewichen. Sie kommt dem Nationalrat aber entgegen. So soll die Durchschnittspreismethode grundsätzlich weiterhin angewendet werden; Elektrizitätsunternehmen müssen also Preisvorteile aus ihren Einkäufen am Markt anteilsmässig ihren gebundenen Kunden weitergeben. Neu soll dies aber nicht mehr gelten, wenn es sich um Elektrizität handelt, die im Inland produziert wurde und aus erneuerbaren Energien stammt. Dieser Strom muss in eigenen oder verbundenen Kraftwerken produziert werden. Die Kommission versteht diesen Vorschlag als Signal zur Stärkung der Verteilnetzbetreiber mit Eigenproduktion, insbesondere von Wasserkraft. Sie beantragt Ihnen deshalb, bei Artikel 6 Absätze 5 und 5bis die neu vorgeschlagene Formulierung zu unterstützen. Dabei ist sich die Kommission bewusst, dass die Durchschnittspreismethode im Kontext der Energiestrategie 2050 in ihrer Bedeutung relativiert wird, weil im Zusammenhang mit der Marktprämie die berechtigten Verteilnetzbetreiber ihre Energie aus Grosswasserkraft vollumfänglich den Endverbrauchern in der Grundversorgung zuweisen können.
Ihren Kompromissantrag beschloss die UREK-SR mit 6 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung. Auf die Übergangsbestimmung in Artikel 33 des Stromversorgungsgesetzes verzichtet die Kommission. Sie präzisiert stattdessen in Artikel 6 des Stromversorgungsgesetzes, dass Preisvorteile, die nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen, über Tarifanpassungen weitergegeben werden müssen. Diese Regelung wird bei Inkrafttreten des Gesetzes sofort wirksam.
Die Minderheit der Kommission ist der Meinung, dass die Regelung der Durchschnittspreismethode im Rahmen der Stromnetzstrategie sachfremd sei und dass die Marktprämie die Regelung praktisch obsolet mache, und beantragt deshalb, auf den Beschluss des Nationalrates einzuschwenken.