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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-12-04

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-12-04

Wortprotokoll

1. Richtig ist: Die betroffene Person konnte der Veröffentlichung widersprechen. Richtig ist aber auch, dass viele Personen auf diese Einsprache verzichteten, weil ihnen die Tragweite der Veröffentlichung gar nicht klar war. So war und ist vielen Menschen nicht bewusst, dass elektronisch veröffentlichte Zivilstandsdaten heute von kommerziellen Anbietern systematisch ausgewertet und verkauft werden. Zudem führt die Publikation im Internet zunehmend zur "Verewigung" dieser persönlichen Daten. Auch der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat diese Entwicklung deutlich kritisiert. Deshalb hat der Bundesrat entschieden, Artikel 57 der Zivilstandsverordnung zu streichen. Dem wurde in der Vernehmlassung deutlich zugestimmt.

2. Herr Zuberbühler, der Bundesrat hat sich in seiner Antwort zu Ihrer Motion 17.3662 vom 14. September 2017 gar nicht zum öffentlichen Interesse an der Publikation von Zivilstandsdaten geäussert. Die Vernehmlassung hat aber gezeigt, dass vor allem in städtischen Gebieten bereits heute auf die Publikation ganz verzichtet wird und dass gleichzeitig ein Publikationsverbot gefordert wird. So weit wollte der Bundesrat aber nicht gehen; vielmehr wollte er den Kantonen die Möglichkeit lassen, eigene Publikationsregeln aufzustellen.

3. Der Bundesrat hat auch aus Gründen des Datenschutzes gehandelt. Ist ein Kanton der Auffassung, dass diese Gründe durch ein lokales öffentliches Interesse an der Publikation aufgewogen werden, so steht es ihm frei, entsprechende Publikationsregeln zu erlassen und vorab die entsprechende politische Diskussion zu führen.

4. Mit der Aufhebung von Artikel 57 der Zivilstandsverordnung entfällt im Bundesrecht die Grundlage für eine Veröffentlichung. Die Kantone können aber eine eigene gesetzliche Grundlage schaffen.

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