Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-12-04
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-12-04
Wortprotokoll
Letzte Woche hat die Mehrheit Ihres Rates eine Vorlage verabschiedet, mit der Kinder besser geschützt werden, und zwar bevor sie Opfer einer Straftat geworden sind. Sie haben die Meldepflichten bei Gefährdungen ausgeweitet, um sicherzustellen, dass jemand hinschaut, wenn eine Gefährdung besteht. Sie haben die Melderechte für Berufsgeheimnisträger ausgeweitet, damit diese aktiv werden können, wenn sie eine Gefährdung feststellen.
Heute beraten Sie eine Vorlage, die leider erst dann greift, wenn Kinder bereits Opfer von Straftaten geworden sind, die im Rahmen einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit verübt wurden. Bereits vor vier Jahren haben Sie das damals geltende Tätigkeitsverbot verschärft, und Sie haben ein Kontakt- und Rayonverbot eingeführt. Jetzt geht es darum, den neuen Artikel 123c, der im Rahmen einer Volksabstimmung von der Mehrheit der Bevölkerung angenommen wurde, umzusetzen. Dieser neue Verfassungsartikel sagt, dass Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, endgültig das Recht verlieren sollen, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben.
Es geht also darum, einen neuen Verfassungsartikel umzusetzen. Das ist keine neue Aufgabe für Sie. Es ist auch nicht neu, dass sich dabei schwierige Fragen stellen. Der Bundesrat und mehrere Mitglieder des Parlamentes haben während des Abstimmungskampfes darauf hingewiesen. Übrigens haben auch die Initiantinnen und Initianten selber bereits vor der Abstimmung darauf hingewiesen, dass ihr Text nicht wörtlich umzusetzen sei. Sie haben gesagt, dass Fälle von sogenannter Jugendliebe nicht zu einem zwingenden lebenslänglichen Tätigkeitsverbot führen sollen, das heisst, sie haben damit anerkannt, dass bei der Umsetzung dieser Initiative dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen werden soll.
Hart wollen die Initiantinnen und Initianten aber bei den pädophilen Straftätern sein. So lautete ja auch der Titel der Initiative: "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen". Genau das setzt der Bundesrat um, und zwar deshalb, weil nach heutigem Stand der Wissenschaft Pädophilie nicht heilbar ist. Deshalb sagt der Bundesrat, dass ein pädophiler Straftäter zusätzlich zu einer Strafe oder Massnahme, die er wegen der Straftat bekommen hat, immer automatisch auch ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot erhält und dass dieses nachträglich auch nicht überprüft werden kann. Auch wenn jetzt in der Eintretensdebatte wieder etwas Falsches behauptet worden ist, bitte ich Sie, zur Kenntnis zu nehmen, dass der Bundesrat für pädophile Straftäter zwingend immer ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot vorsieht, das nicht überprüft werden kann. Ich sage es zweimal, in der Hoffnung, dass diese falschen Behauptungen irgendeinmal aufhören.
Bei denjenigen Sexualstraftätern, die nicht pädophil sind, differenziert der Bundesrat. Diese Differenzierung ist auch nötig, und sie ist auch sachlich gerechtfertigt, denn mit der Annahme der Volksinitiative wurden alle anderen Artikel der Bundesverfassung, die ja auch von Volk und Ständen angenommen worden sind, nicht einfach ausser Kraft gesetzt. Wenn der neue Verfassungsartikel mit anderen Verfassungsartikeln in Konflikt steht oder sogar im Widerspruch ist, dann müssen wir dieses Dilemma lösen, und zwar indem wir anstreben, die verschiedenen Verfassungsartikel miteinander in Einklang zu bringen. Das tun Sie seit Jahrzehnten immer wieder; es ist keine neue Situation, vor der Sie hier stehen: Immer wieder haben das Parlament und der Bundesrat hier Lösungen gesucht und auch Lösungen gefunden, mit denen die verschiedenen Verfassungsartikel in Einklang gebracht werden können.
Dabei spielt die Verhältnismässigkeit eine absolut zentrale Rolle. In Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung steht, staatliches Handeln müsse verhältnismässig sein. Und staatliches Handeln ist auch das, was Sie heute Abend machen, nämlich legiferieren, Gesetze machen. Auch beim Erstellen von Gesetzen sind wir - Bundesrat und Parlament - verpflichtet, Bestimmungen zu erlassen, die sich am Prinzip der Verhältnismässigkeit orientieren. Wenn die Bevölkerung mit der Umsetzung einer Volksinitiative nicht einverstanden ist, dann kann sie dagegen das Referendum ergreifen. Dieses Zusammenspiel, dieser Ablauf ist die Grundlage unserer direkten Demokratie. So funktioniert unser Land.
Im Ständerat und auch in Ihrer Kommission haben einzelne Stimmen vorgeschlagen, auf die Ausführungsgesetzgebung zu verzichten und die Anwendung dieser neuen Verfassungsbestimmung den Gerichten zu überlassen. Der Bundesrat findet das keine gute Idee. Der Ständerat hat sich dieser Meinung angeschlossen, und auch in Ihrer vorberatenden Kommission hat ein entsprechender Antrag keine Mehrheit gefunden. Aus unserer Sicht ist Artikel 123c der Bundesverfassung nicht direkt anwendbar, und zwar einerseits, weil die Bestimmung unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, und andererseits, weil sie nicht regelt, wie das Tätigkeitsverbot konkretisiert und in der Praxis umgesetzt wird. [PAGE 1917]
Was schlagen Ihnen Bundesrat, Ständerat und Ihre Kommission nun für die Umsetzung vor? Ich erläutere Ihnen zuerst ganz kurz den Entwurf des Bundesrates. In einem ersten Punkt geht es um die Frage, welcher Personenkreis denn nun geschützt werden soll. Der Entwurf des Bundesrates hat den Kreis der geschützten Personen gegenüber dem geltenden Recht ausgeweitet. Wie bisher sollen Minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene geschützt werden. Gleichzeitig soll aber auch zum Schutz von urteilsunfähigen, zum Widerstand unfähigen oder abhängigen Erwachsenen zusätzlich ein neues Verbot für berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeiten im Gesundheitsbereich geschaffen werden.
Zum Deliktskatalog: Der Bundesrat hat auch den Deliktskatalog im Vergleich zum geltenden Recht ausgeweitet. Das Gericht muss nach jedem Sexualdelikt an Minderjährigen oder wehrlosen Erwachsenen grundsätzlich immer zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen, und zwar neu unabhängig von der Höhe der Strafe.
Zur Ausnahmebestimmung: Nur in besonders leichten Fällen und - ich betone: Das ist kumulativ, nicht alternativ - wenn beim Täter keine Rückfallgefahr besteht, darf das Gericht darauf verzichten, ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen. Bei schweren Sexualstraftaten - ich möchte, dass Sie das auch hören - wie zum Beispiel Vergewaltigung, sexueller Nötigung oder Schändung ist diese Ausnahme ausgeschlossen. Es gibt in diesen Fällen keine Ausnahme, und, wie ich schon vorhin gesagt habe, es gibt auch keine Ausnahme, wenn der Täter pädophil ist.
Zur nachträglichen Überprüfungsmöglichkeit: Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, dass das Tätigkeitsverbot nach zehn Jahren des Vollzugs überprüft werden kann. Aber es wird nicht von Amtes wegen aufgehoben, sondern der Täter muss ein entsprechendes Gesuch stellen. Wenn sich dann aufgrund der Prüfung ergibt, dass beim Täter immer noch eine Rückfallgefahr besteht, wird das Tätigkeitsverbot nicht aufgehoben. Ich möchte noch einmal betonen - ich sage es zum dritten Mal -: Bei pädophilen Straftätern ist das Tätigkeitsverbot in jedem Fall lebenslänglich und kann nicht überprüft und nicht aufgehoben werden.
Was schlägt Ihnen der Ständerat vor? Der Ständerat hat eine etwas andere Umsetzung vorgesehen. Bei den pädophilen Straftätern gibt es allerdings keinen Unterschied zu dem, was Ihnen der Bundesrat vorschlägt. Abweichungen gibt es beim Deliktskatalog. Die Anlasstaten für ein zwingend lebenslängliches Tätigkeitsverbot sollen gemäss Ständerat eingeschränkt werden, sodass nur noch Sexualstraftaten zu einem solchen Verbot führen, die an einem Kind unter 16 Jahren begangen wurden. Ausserdem schlägt der Ständerat vor, gewisse Sexualstraftaten wie zum Beispiel Antragsdelikte aus dem Deliktskatalog zu streichen. Weiter schlägt Ihnen der Ständerat vor, die nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit für die zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbote komplett zu streichen. Ich komme dann in der Detailberatung auf diese Beschlüsse zurück.
Abschliessend noch zu dem, was Ihnen Ihre Kommission für Rechtsfragen vorschlägt: Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt, in den zentralen Punkten dem Ständerat zu folgen. Das gilt einerseits in Bezug auf die Streichung gewisser Sexualstraftaten aus dem Deliktskatalog. Die Kommissionsmehrheit spricht sich zum andern, wie auch der Bundesrat und der Ständerat, für die Beibehaltung der Ausnahmebestimmung aus, wie ich sie vorhin formuliert habe. Schliesslich soll das zwingend lebenslängliche Tätigkeitsverbot, anders als dies der Bundesrat und die Kommissionsminderheit vorschlagen, während des Vollzugs nie mehr überprüft werden können. Abweichend vom Ständerat - hier besteht also eine Differenz zwischen dem Beschluss des Ständerates und dem Antrag der Kommissionsmehrheit - schlägt Ihre Kommission vor, dass die Altersgrenze für Opfer von Anlasstaten wieder auf 18 Jahre angehoben wird, wie das auch der Bundesrat vorschlägt.
Der Bundesrat legt Ihnen einen Gesetzentwurf vor, der die neue Verfassungsbestimmung umsetzt. Es ist ein strenger, aber gleichzeitig auch vermittelnder Weg zwischen einer isolierten Berücksichtigung des Initiativwortlauts und eben der Beachtung der rechtsstaatlichen Grundsätze unserer Bundesverfassung. Das Dilemma oder der Konflikt, der Sie auch heute Abend beschäftigt, ist in der Initiative selber angelegt. Er wurde während des Abstimmungskampfes auch bereits angesprochen. Er wurde auch transparent erörtert und intensiv diskutiert. Der Ständerat schlägt jetzt in gewissen Bereichen eine Umsetzung vor, die von derjenigen des Bundesrates abweicht. Auch diese Umsetzung ist streng. Aber auch sie verfolgt einen vermittelnden Weg. Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen, wie gesagt, in den zentralen Punkten dem Ständerat zu folgen. Ich werde auf die einzelnen Punkte in der Detailberatung zurückkommen.[GZ]
Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten.