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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-12-04

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-12-04

Wortprotokoll

Ich kann Ihnen die Beispiele in Erinnerung rufen, die in der Kommission für Rechtsfragen diskutiert worden sind. Nebst der Jugendliebe wurde in der Kommission auch ein Fall diskutiert, den Frau Nationalrätin Markwalder heute noch einmal erwähnt hat und der auch im Abstimmungskampf zu Diskussionen Anlass gab: Wäre ein Zungenkuss zwischen einem Fussballtrainer und einer minderjährigen Frau nun ein besonders leichter Fall? Das Wesen der Härtefallklausel ist es ja gerade, dass da nun ein Richter abwägen und die Situation, den Einzelfall, genau ansehen müsste. Wurde dieser Zungenkuss einvernehmlich ausgetauscht? Wie gross ist der Altersunterschied? Was war das Motiv dieser Frau oder dieses Mannes? Gibt es eine Rückfallgefahr? Ist es eine Grenzüberschreitung, die die sexuelle Integrität dieser minderjährigen Frau verletzt oder beeinträchtigt hat? Oder kann man in diesem Fall zum Beispiel sagen, dass es im gegenseitigen Einvernehmen geschah und dass es auch von der minderjährigen jungen Frau so erlebt wurde? Das ist eben das Wesen dieser Klausel. Schauen Sie, im Leben von Menschen ist nicht jede Handlung einfach immer automatisch schwarz oder weiss.

Wir haben in der Kommission den Fall noch einmal angesprochen von Kioskverkäuferinnen, die die "Sexheftli" nicht genügend weit weggelegt hatten, sodass sie nicht mehr im Blickfeld von Jugendlichen gewesen wären. Wir sprechen ja nun nicht darüber, ob sie bestraft werden, sondern darüber, ob sie ein Tätigkeitsverbot erhalten. Das sind Situationen, in denen es sinnvoll sein kann, wenn ein Richter sie sich überhaupt noch ansehen kann.

Sie müssen sich auch immer das Umgekehrte ansehen: Wenn Sie sagen, in besonders leichten Fällen müsse von einem Richter genau dasselbe entschieden werden wie in einem absolut schweren oder schwersten Fall, dann merken Sie, dass die Verhältnismässigkeit gerade im Strafrecht davon lebt, dass von einem Richter noch gewisse Abwägungen gemacht werden können. Ich glaube, ich konnte Ihnen jetzt zeigen, dass es bei besonders leichten Fällen für den Richter einen gewissen Ermessensspielraum geben muss. Ich habe Ihnen aber auch gesagt, welche Taten von dieser Ausnahmebestimmung ausgeschlossen sind: sexuelle Nötigung, Vergewaltigung. Nicht nur bei Straftaten von pädophilen Straftätern, sondern bei einer ganzen Reihe von Sexualdelikten kommen diese Ausnahmebestimmungen nicht zum Tragen.

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